Kein Vorrang für Ersatzgeld in der Kompensationsverordnung

Das Bundesumweltministerium dämpft die Erwartungen von landwirtschaftlicher Seite an die anstehende Kompensations- verordnung. „Die Verordnung beruht auf dem gesetzlich verankerten Prinzip der Realkompensation“, stellte die Parlamentarische Staatssekretärin im Umweltressort, Katharina Reiche, vergangene Woche in der Fragestunde des Bundestages klar.

Sie betonte zugleich, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „insbesondere auch über Flächenpools und Ökokonten“ erbracht werden sollen. Die Bedingungen für die Realkompensation und das Ersatzgeld sollen laut Reiche so ausgestaltet werden, „dass eine Verringerung der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der naturschutzfachlichen Erfordernisse eintritt“.

Die Verordnung werde bundesweite Festlegungen zur Bemessung der Höhe des Ersatzgeldes enthalten. Darüber hinaus gehe es darum, die im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „agrarstrukturelle Belange“ und „besonders geeignete Böden“ zu definieren.

Schließlich solle die Verordnung eine rechtssichere Anwendung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ermöglichen. Da die Ressortabstimmung noch bevorstehe, stünden die konkreten Formulierungen des Verordnungsentwurfs noch nicht fest, so die CDU-Politikerin gegenüber dem SPD-Bundestagsabgeordneten Dr. Matthias Miersch. AgE