Kein Jagdschein trotz Reue

Mein Mandant hat doch keine Bank überfallen“, meinte der Anwalt des Klägers, Andreas Maier, fast schon flehend zu den Berufsrichtern. Doch das fünfköpfige Gremium ließ sich davon nicht beeindrucken. Kurz nach Ende der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag wies der Richter, Präsident Koopmann, die Klage von Bernhard T. gegen den Kreis Borken zurück. „Die Voraussetzungen für das Wiedererlangen des Jagdscheines liegen nicht vor.“

Anfang 2009 war der Gemüseanbauer und Eigenjagdbesitzer zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 40 € rechtskräftig verurteilt worden. Der Strafbefehl war ergangen, weil der Landwirt Saisonarbeitskräfte aus Polen von 2003 bis 2007 nicht ordnungsgemäß gemeldet und beschäftigt hatte. Am Ende musste er 22.400 € Sozialbeiträge nachzahlen, zudem bekam er die Geldstrafe (6000 €) aufgebrummt.
Im Februar 2010 gab Bernhard T. dann freiwillig seinen Jagdschein zurück, nachdem der Kreis Borken auf die beabsichtigte Einziehung hingewiesen hatte. Mit diesem „Akt der Reue“ wollte der Jäger die Behörde offensichtlich milde stimmen und erreichen, dass er den Jagdschein so schnell wie möglich wieder zurückbekommt.

Jagdschein neu beantragt

Mitte 2010 beantragte Bernhard T. einen neuen Jagdschein. Doch der Kreis Borken lehnte ab. Darufhin erhob der Landwirt Klage. In der mündlichen Verhandlung wies Anwalt Maier auf Folgendes hin: Mein Mandant hat die Jagd seit fast 40 Jahren (erster Jagdschein 1973) ohne Fehl und Tadel ausgeübt, er engagiert sich ehrenamtlich für die Jagd. Außerdem hat seine Straftat keinen Bezug zum Waffenrecht. Deshalb, so der Anwalt weiter, könne man in derartigen Fällen nicht per se davon ausgehen, dass der Jäger unzuverlässig sei. Der Kreis Borken hätte seinen Ermessensspielraum nutzen und die im Waffenrecht festgelegte fünfjährige Wartefrist vor Neuerteilung des Jagdscheines verkürzen können.

Anfang Oktober 2010 lehnte der Kreis den Antrag des Klägers ab. Das Gericht bestätigte den Ablehnungsbescheid. Nach dem Bundesjagdgesetz (§ 17) und dem Waffengesetz (§ 5) müsse ein Jäger zuverlässig sein. Diese Zuverlässigkeit sei in der Regel nicht mehr gegeben, wenn ein Jäger wegen einer Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen verurteilt werde.

Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob eine Straftat etwas mit der Jagd zu tun habe oder ob sich ein Jäger ehrenamtlich engagiere. Der Gesetzgeber habe den Begriff „Unzuverlässigkeit“ im Gesetz bewusst nicht differenziert. Eine Straftat bleibt eine Straftat, egal was vorgefallen ist, so der Richter sinngemäß. (Az. 1 K 2399/10). As

Den ausführlichen Bericht lesen Sie in Wochenblatt-Folge 45/2011 auf Seite 115.