Höhere Grundsteuer für Landwirte?

Die neue Grundsteuer und ihre Folgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe war zentrales Thema der Tagung des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen in Berlin.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den „alten“ Ländern 2018 für verfassungswidrig erklärt. Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft müssen die bisherigen Einheitswerte ersetzt werden.

Neue Grundstückswerte

Die neuen Einheitswerte heißen jetzt Grundstückswerte. Der Bundestag hat in der vergangenen Sitzungswoche die Neuregelung beschlossen. Mit der erforderlichen Zustimmung der Länderkammer wird allgemein gerechnet. Innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist gelten die bisherigen Einheitswerte – auch für die Land- und Forstwirtschaft – weiter. In dieser Zeit kommt es zu keiner Erhöhung der Grundsteuer – abgesehen von der alljährlichen Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden. Innerhalb der Übergangsfrist müssen die Finanzämter 35 Mio. Einheiten neu bewerten. In diesem Massenverfahren soll verstärkt auf Automation gesetzt werden.

Die neuen Grundsteuerwerte sollen einfach gehandhabt werden. Der Fortbestand der Grundsteuer soll zu keiner Steuererhöhung führen. Nach der Bewertung der Immobilien durch das Finanzamt werden die Gemeinden weiterhin einen Hebesatz festlegen. Allerdings können Länder abweichend bewerten. Bisher hat nur Bayern angekündigt, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. In Düsseldorf wird die Öffnung für eigene Grundstückswerte noch geprüft.

Eckpunkte

Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt weiter nach den Ertragswerten. Die Grundsteuer A zahlen in Ost und West die Grundstückseigentümer gleichermaßen („Eigentümerprinzip“). Hof- und Gebäudeflächen gehören dazu. Für die Wertermittlung greifen die Finanzämter auf das Testbetriebsnetz des Bundeslandwirtschaftsministeriums zu. Unter anderem erhalten Veredlungsbetriebe ab durchschnittlich 2,0 Vieheinheiten (VE)/ha selbstbewirtschafteter Fläche einen Zuschlag von 75 €, der mit 18,6 multipliziert wird (entspricht Zinssatz von 5,5 %). Standorte für Windkraftanlagen werden gesondert bewertet (84,24 € je m2 Standortfläche x 18,6); sie gehören weiter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen an. Für Betriebsleiter- und Altenteilerhäuser wird ab 2025 die Grundsteuer B gezahlt. Das gilt auch für gewerbliche Biogasanlagen und künftig wohl auch für Tierhaltungskooperationen.

Tierhaltungkooperationen

Die befürchtete Abschaffung der Tierhaltungskooperationen ab 2025 ist vom Tisch. Im Jahressteuergesetz 2019 wird ein neuer § 13b des Einkommensteuergesetzes eingefügt, der 1 : 1 der bisherigen Regelung entspricht. Die Kooperationen können nach heutigem Stand der Dinge weiter bei der Umsatzsteuer pauschalieren und bleiben von der Gewerbesteuer verschont.

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