Hecken schneiden bis Ende Februar

Dieses im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Verbot gilt bis Ende September. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

Nach Angaben der Kammer sollen so die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden. Nicht unter die Verbote fielen allerdings schonende Form- und Pflegebestände von Hecken, die dazu dienten, den Zuwachs von Pflanzen zu beseitigen. Die Landwirtschaftskammer bat jedoch darum, in diesen Fällen auf brütende Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen.

Das Zurückschneiden von Gehölzen bis auf den Stock gelte dabei nicht als Formschnitt und müsse folglich ebenfalls bis zum 1. März abgeschlossen sein.

Die Landwirtschaftskammer wies ferner darauf hin, dass Feldraine, Böschungen, Straßen- und Wegränder oder nicht bewirtschaftete Flächen nicht abgebrannt werden dürfen. Genauso wenig sei es erlaubt, den Auswuchs zu beschädigen, mit chemischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten. Bei Missachtung der Verbote werde ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro verhängt.
Quelle: topagrar.com