Güllebehälter bleibt dicht

Im Frühjahr 2014 hatte der Fall weit über den Kreis Soest hi­naus Wellen geschlagen. Der SPD-Ortsverein Lippetal hatte im Kommunalwahlkampf auf großen Plakaten „gegen extreme Massentierhaltung in den Ortsteilen“ gewettert. Gemeint war der neue Schweinestall von Markus K. am Ortsrand von Hovestadt. Der Kreis Soest hatte die Stallanlage am 7. Oktober 2013 genehmigt. Doch Anwohner schalteten nicht nur Anwälte ein, sondern spannten auch noch die alte Arbeiterpartei SPD vor ihren Karren.
Vergleich angenommen
Am Donnerstag der vergangenen Woche beendeten die Parteien ihren Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit einem Vergleich. Er sieht im Kern vor: Familie K. darf den genehmigten Stall wie geplant bauen. Einen bestehenden Gülleerdbehälter (140 m3), der sich etwa 15 m vom Wohngebäude des Klägers befindet, wird der Landwirt in Zukunft aber nicht mehr mit Schlepper und Mixer aufrühren, er wird ein Tauchrührwerk einbauen. Beim Aufrühren bleibt der mit einer Betondecke abgedeckte Behälter geschlossen. Zudem wird Markus K. die Gülle mit einem 25-m-Schlauch aus dem Behälter entnehmen. Damit will der Landwirt die Geruchsbelastung auf dem Grundstück von Alexander B., dem Kläger, vermindern.
Familie K. darf auf ihrer Hofstelle zukünftig 840 Mastschweine und 90 Zuchtsauen halten. Zudem hat der Kreis rund 900 Flatdeckplätze genehmigt. Doch der Standort am Ortsrand ist sensibel. Das Wohnhaus von Alexander B. liegt direkt neben dem alten Sauenstall, getrennt nur durch einen 5 bis 6 m breiten Weg. Auch ein Gewerbebetrieb reicht nah an den neuen Stall heran. Markus K. muss einen Luftwäscher in den Stall einbauen, um die Gerüche zu vermindern.
Alten Behälter stilllegen?
Bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte die Klage von Ale­xander B. gegen den Kreis Soest abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlug Heinrich Loriz, Anwalt des Klägers, dem Landwirt Folgendes vor: Er solle den alten Güllebehälter stilllegen und die Gülle aus dem Sauenstall über eine Rohrleitung in den Güllekeller unter den neuen Stall leiten. Dann fielen auch die 9000 € Mehrkosten weg, die Markus K. unter anderem für das Tauchrührwerk aufwenden müsse. „Für den neuen Stall müssen Sie doch über 2000 m3 Gülle lagern können. Da fallen die 140 m3 aus dem alten Stall kaum ins Gewicht“, meinte Loriz.
Doch Markus K. und sein Rechtsbeistand Burkhard Schröer, Geschäftsführer des WLV-Kreisverbandes Soest, lehnten den Vorschlag ab. Er sei zu teuer. Der Güllekeller für den neuen Stall sei bereits fertiggestellt. Bei einem Ortstermin des OVG Münster Ende September habe der Kläger diesen Vorschlag nicht ernsthaft erwähnt.
Die Vorsitzende Richterin Brauer hatte zuvor angedeutet, dass sie die Klage abweisen wollte. Bei dem Standort handele es sich weder um ein typisches Dorf- noch um ein Mischgebiet, vielmehr läge eine diffuse Gemengelage vor. Nach dem Gutachten von Dr. Stephan Schirz kämen beim Nachbarn nur in etwa 8 % des Jahres Gerüche an. In Dorfgebieten seien jedoch 15 %, in Mischgebieten 10 % laut der GIRL (Geruchs­immissionsrichtlinie) zulässig. Bilde man daraus einen Mittelwert, befände sich Markus K. immer noch im sicheren Bereich. „Bei diesen Werten können wir nicht davon sprechen, dass sich der Landwirt rücksichtslos gegenüber seinen Nachbarn verhält“, sagte die Richterin.
Kein neues Gutachten ...
Loriz meinte, das Gutachten von Schirz sei nicht schlüssig. Der Gutachter habe die Vorbelastung auf dem Standort ausgeblendet. Ein sogenannter „Ist-Plan-Vergleich“ der Gerüche, früher von der Rechtsprechung toleriert, sei heute nicht mehr anzuwenden. Das Gericht müsse ein neues Gutachten bestellen, um die tatsächlichen Gerüche festzustellen.
Ein solches Gutachten könnte jedoch bis zu 3000 € kosten. Es würde die Bauarbeiten verzögern. Zudem bezweifelte das OVG, ob ein weiteres Gutachten neue Erkenntnisse bringt.
Am Ende stimmte der Kläger doch dem Vergleich zu. Und Anwalt Loriz schlug sanfte Töne an. Der Kläger wolle dem Landwirt die Zukunft nicht verbauen und den Stall verhindern. Doch an diesem sensiblen Standort am Ortsrand hätte er mehr Rücksicht auf die Belange seiner Nachbarn nehmen können (Az. 2 A 1989/14). As