Gülle und Mist: Wie viel Lagerraum muss her?

Lagerraum für Gülle oder Mist ist kostspielig, für die pflanzen- und umweltgerechte Verwertung der darin enthaltenen Nährstoffe aber zwingend notwendig. Wir erklären das Berechnungsverfahren.

Gülle, Mist, Jauche, aber auch Regenwasser von Siloplatten: Die Nebenprodukte aus der Tierhaltung enthalten Nährstoffe und dürfen nicht zu jeder Zeit auf Acker und Grünland ausgebracht werden. Also muss Lagerraum her. Doch wie viel ist ­vorgeschrieben?

Der folgende Beitrag führt durch den Dschungel der Verordnungen und klärt zum Beispiel, wie aus der in t/Tier angegebenen Mistmenge ein Lagerraumbedarf in m³ errechnet wird.

Mindestlagerdauer

Die Düngeverordnung regelt seit der Novellierung im Jahr 2017 auch den Lagerraumbedarf für Wirtschaftsdünger. Damit eine Berechnung für die pro Tier entstehenden Nährstoff- und Gewichts- bzw. Volumeneinheiten für Gülle, Mist und Jauche möglich sind, enthält die Verordnung Richtwerte.

So wird beispielsweise für ­einen Mastschweineplatz pro Jahr eine Güllemenge von 1,5 m³ unterstellt. Eine Milchkuh mit 10.000 kg Jahresmilchleistung produziert danach im gleichen Zeitraum 21 m³ Gülle.

Für die Berechnung der Jahresmenge eines Tierbestandes reichen diese Daten alleine jedoch nicht aus. Dafür sind weitere Größen, wie der Zufluss von verschmutztem Wasser, der Jahresviehbesatz oder die Weidezeiten notwendig.

Grundsätzlich gilt: Das Fassungsvermögen der Lager muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes sowie des Gewässerschutzes abgestimmt sein und die Sperrfristen überbrücken.

Flüssige Wirtschaftsdünger: Für sie ist eine Mindestlagermöglichkeit von sechs Monaten vorgegeben. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  • Wenn neu gebaut wird – sofern die bewirtschaftete Fläche ganz oder teilweise Acker ist, fordert NRW Lagerraum für acht Monate.
  • Für Betriebe mit Grünland und Acker wird ein gewogener Mittelwert zwischen sechs und acht Monaten ermittelt.
  • Für flächenlose und viehintensive Betriebe mit mehr als 3 GV/ha fordert die Verordnung Lagerkapazität für neun Monate.

Wichtig: Gärreste, die in der Verordnung als Gärrückstände bezeichnet sind, zählen ebenfalls zu den Wirtschaftsdüngern. Biogasanlagen, die als eigenständiger Betrieb geführt werden und in der Regel ohne selbst bewirtschaftete Fläche organisiert sind, müssen somit neun Monate Lagerungsmöglichkeit vorweisen können.

Festmist: Für Mist von Huf- und Klauentieren fordert die Verordnung nun eine Lagerkapazität für zwei Monate. Für Mist anderer Tierarten gibt die Verordnung keine konkrete Anforderung an die Mindestlagerdauer vor. Handelt es sich jedoch zum Beispiel um Geflügelmist, ist dessen Anwendungsmöglichkeit eingeschränkt, da zumeist höhere Anteile schnell verfügbaren Stickstoffs enthalten sind. Hier gelten die gleichen Zeit- und Mengenfenster wie bei den flüssigen Wirtschaftsdüngern. Über einen Ministerialerlass ist daher ein Mindestmaß von fünf Monaten Lagermöglichkeit vorgegeben.

Die Mistmenge berechnen

Mit welchen Mistmengen am Ende kalkuliert werden muss, hängt vom Produktionsverfahren ab. Fällt keine Jauche an, weisen die Tabellen im Verordnungsanhang eine festgelegte Menge pro Tier aus. Bei Tieren mit nasserem Mist bieten die Tabellen die Varianten wenig, mittel oder viel Einstreu, was unterschiedliche Mist- und Jauchemengen zur Folge hat. Die Einteilung der Einstreumenge ist keinem konkreten Haltungsverfahren zugeordnet. Zur Orientierung sind tägliche Strohmengen je GV angegeben. Die Mistmenge ergibt sich jeweils aus der Summe aus Kot und Harn – also dem Gülleanfall – zuzüglich der Einstreu und abzüglich des Jaucheanfalls.

Die Anlage zur Düngeverordnung listet produzierte Festmist- und Geflügelkotmengen in Tonnen auf. Ein Festmistlager bemisst sich aber nach Kubikmetern. Da Festmist je nach Tierart und Haltungsverfahren eine sehr unterschied­liche Dichte aufweist, muss die ­Berechnung angepasste Lagervolumen ergeben. Das NRW-Beurteilungsblatt, das von der Landwirtschaftskammer veröffentlicht ist, berücksichtigt das und rechnet mit Spannen von 500 kg/m³ bei getrocknetem Geflügelkot und 800 kg/m³ bei nassem Stapelmist.

Die Lagerraumberechnung für Mist weist eine weitere Variable auf: Die Stapelhöhe und -form: NRW verwendet einen pragmatischen Ansatz. Ein Schüttkegel mit jeweils 45° ist Grundlage für die Volumenberechnung. Die maximale Stapelhöhe ergibt sich aus der vorhandenen technischen Ausstattung.

Auch der Stall oder die Bodenflächen in der Geflügel-Bodenhaltung gelten als Lagerfläche. In der Geflügelhaltung muss allerdings gewährleistet sein, dass bei Stallräumungen im Rein-Raus-Verfahren die ordnungsgemäße Lagerung während der Sperrfrist möglich ist. Auch wenn die Feldrandlagerung nicht grundsätzlich verboten ist, kommt sie nicht infrage. Vorgeschrieben ist die Lagerung auf einer wasserundurchlässigen Fläche mit der Möglichkeit, die Jauche aufzufangen.

Sonderfall Weidehaltung

Die Weidehaltung erfordert eine gesonderte Berechnung. Ragt die Weidezeit in die Lagerperiode, ist für diesen Zeitraum natürlich kein Lagerraum notwendig.

Ein Beispiel zeigt die Auswirkungen einer an die tatsächlichen Verhältnisse angepassten Berechnung. Eine elfmonatige Weidehaltung von Robustrindern führt dazu, dass nur für einen Monat Lagerraum vorgehalten werden muss – die Hälfte der ansonsten geltenden zwei Monate. Für den Jaucheanfall bei mittlerer Einstreumenge hieße das, statt sechs Monaten ist lediglich ein Monat anrechenbar.

Andererseits muss die Rechnung auch berücksichtigen, wenn die Tiere nicht den ganzen Tag auf der Weide stehen. Tipp: Sie sollten das betriebliche Weideverfahren in der Lagerraumberechnung schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Bei einer Prüfung können schließlich Aufzeichnungen zur Weidehaltung verlangt werden.

Es sind aber nicht nur Gülle und Jauche, die in die Lagerraumberechnung eingehen. Wird zum Beispiel Regenwasser mit eingeleitet, zählt auch diese Menge.

Regenwasser sammeln?

Dabei geht es in erster Linie um das Niederschlagswasser von der Hoffläche. Wird es durch Kot und Harn oder durch Silage kontaminiert, gilt es als wassergefährdender Stoff. Deshalb müssen Ran­gierflächen zur Mist- und Futterverladung genauso wie offene Fahrsiloanlagen an das Gülle-/Jauchelager oder ein gesondertes Lager angeschlossen sein.

Die Entwässerung von Rangierflächen vor offenen Fahrsiloanlagen muss an das Gülle-/Jauchelager oder ein gesondertes Lager angeschlossen sein. (Bildquelle: Countrypixel/stock.adobe.com)

Die verschmutzte Fläche ist im Jahresverlauf nicht immer gleich groß. Im Mittel des Jahres geht daher nur die halbe Fläche der durchschnittlich im Anschnitt befindlichen Silos in die Berechnung ein. Regenwasser von gesäuberten oder nicht angeschnittenen Silos kann anderweitig abgeleitet werden.

Geschlossene Silokammern, bei denen das Wasser keinen Kontakt mit dem Futter bekommt, bleiben bei der notwendigen Zuflussberechnung außen vor, solange es eine getrennte Entwässerung gibt.

Sicherheitszuschlag

Wird das kontaminierte Wasser ins Güllelager eingeleitet, muss es dort genauso lange wie der flüssige Wirtschaftsdünger verbleiben, also 6 bis 9 Monate. Bei getrennter Lagerung ist nur ein Zeitraum von 3 Monaten notwendig. Sofern der Betrieb über eine wasserrechtliche Genehmigung verfügt, die den Ablauf beispielsweise über eine Verrieselung vorsieht, können andere Zeiträume durch die Unteren Wasserbehörden vorgegeben werden. Spannend wird es bei der Frage, wie viel sonstiger Zufluss denn zugrunde gelegt wird. Die Einzelheiten dazu sind in den Technischen Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Das Regelwerk mit dem Kürzel TRwS 792 ist 2018 neu erschienen. Es wird allgemein als Grundlage für die Detailregelungen anerkannt, auch wenn es keinen gesetzlichen Charakter hat. Als Maß für den Regenzulauf wird der anteilige Jahresniederschlag (in NRW zwischen 700 und 1400 mm) angenommen.

Die Rechengrundlage ist einfach gehalten, so werden keine jahreszeitlichen Niederschlagsschwankungen oder Risikozuschläge ­eingerechnet. Ansätze für die ­Verdunstung sind hingegen berücksichtigt, da nicht gleich der erste Millimeter Regen im Lager ankommt. Für Verschmutzte Flächen werden 15 % des Niederschlags als Verdunstung in Ansatz gebracht. Für offene Lager sind es sogar 30 %. Außerdem steht für die Ermittlung der Lagergröße nicht die volle Bauhöhe zur Verfügung. Das Technische Regelwerk verlangt einen sogenannten Freibord als Sicherheitszuschlag, um ein Überlaufen zu vermeiden. Für überdachte Lager beträgt er 10 cm. Für offene Lager, bei denen starker Wind einen Wellenschlag verursachen kann, gelten 20 cm und bei Lagunen sind sogar 50 cm freizuhalten. Zudem wird unterstellt, dass ein Lager ohne Ansaugvertiefung nie ganz geleert werden kann. Fehlt der Sumpf, gibt es nochmals 15 cm Abzug von der Höhe.

Unabhängig vom Erntegut wird zur Lagerraumkalkulation pauschal ein Gärsaftanfall von 3 % des Silovolumens angenommen, was den einen oder anderen Kubikmeter Lagerbedarf nach sich zieht.

Vorbereitet sein

Die Detailregelungen machen die Ermittlung des notwendigen Lagervolumens nicht leicht. Die Landwirtschaftskammer bietet auf ihrer Homepage daher eine Excel- Anwendung an. Mit ihr lassen sich sowohl das vorhandene Lagervolumen als auch der mindestens vorzuhaltende Lagerraum errechnen und die für eine Prüfung notwendigen Unterlagen ausdrucken. Die hier dargelegten Anforderungen können Teil einer CC- oder Fachrechtskontrolle sein. Reicht der Lagerraum kurzfristig nicht aus, besteht die Möglichkeit, ihn auf anderen Betrieben nachzuweisen.