Ferienjob in der Landwirtschaft

Ob für das neueste Handymodell, Sonderwünsche, für die das Taschengeld nicht ausreicht, oder aus Spaß an der Arbeit – viele Jugendliche nutzen die Ferien dazu, Geld zu verdienen, anstatt in der Sonne zu liegen. Arbeitnehmerberater Matthias Brandner von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen verrät im Wochenblatt-Interview, welche Regelungen für Ferienjobber gelten.

Wochenblatt: Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Thema Ferienjob besonders in der Landwirtschaft achten?

Brandner: Grundsätzlich muss bei Jugendlichen unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Sie dürfen generell höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten und Kinder von 13 bis 14 Jahren nur mit Einwilligung der Eltern leichten Arbeiten nachgehen wie Zeitungenaustragen oder Rasenmähen. Die Arbeitszeit ist dabei normalerweise auf höchstens zwei Stunden pro Tag begrenzt – in der Landwirtschaft sind es drei Stunden, sie darf nicht zwischen 18 und 6 Uhr liegen.

In der Landwirtschaft können Jugendliche ab 15 Jahren höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten.

Was ist mit Kindergeld oder BAföG?
Studenten, die BAföG beziehen, dürfen höchstens 4.880 € pro Jahr verdienen, damit ihr Anspruch auf die Zahlungen bestehen bleibt. Anders sieht es bei der Einkommensgrenze des Jugendlichen in Bezug auf das Kindergeld aus, sagt Matthias Brandner. Diese wurde 2011 abgeschafft. Für das Kindergeld ist es irrelevant, was der Jugendliche an Einkommen bezieht.

Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, dürfen zwischen 5 und 21 Uhr tätig sein. Dabei dürfen sie in der Erntezeit neun Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Fällt auf dem Betrieb Wochenendarbeit an, so muss sichergestellt sein, dass diese Stundenzahl eingehalten wird und mindestens zwei Wochenenden im Monat frei sind. Wochenendarbeit soll zudem in der darauffolgenden Woche abgebaut werden.

Wochenblatt: Gibt es Tätigkeiten, die verboten sind für Jugendliche?

Brandner: Aufgaben, die mit Unfallgefahren einhergehen oder den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern, sind verboten. Dazu zählen die Beschäftigung an Säge-, Hobel- und Schneidemaschinen sowie Schweißarbeiten. Die Lohnzahlung nach Leistung – also Akkordarbeit – ist generell verboten.

Wochenblatt: Sind Ferienjobs steuer- oder sozialabgabenpflichtig?

Brandner: Einnahmen aus einem Ferienjob sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wer jedoch nicht mehr als 50 Tage pro Jahr arbeitet, muss keinen Beitrag zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Wenn sich dieser kurzfristigen Beschäftigung zeitlich jedoch eine Berufsausbildung anschließt, besteht schon währenddessen eine Versicherungspflicht. Das ist nicht der Fall, wenn auf den Ferienjob ein Studium folgt. Dann gelten die Regeln der kurzfristigen Beschäftigung.

Bei einer sogenannten geringfügigen Arbeit – einem 450-€-Job – muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal abführen. Ansonsten bittet das Finanzamt erst zur Kasse, wenn Schüler oder Studenten den Einkommensteuerfreibetrag von 8.354 € pro Jahr überschreiten. Wer sich als Arbeitgeber sicher sein will, dass im Nachhinein keine sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlungen ins Haus flattern, sollte sich den Umfang vorheriger Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr schriftlich belegen lassen – 50 Tage dürfen nicht überschritten werden.

Wochenblatt: Muss der Arbeitgeber den Ferienjobber unfallversichern?

Brandner: Ferienjobber müssen wie alle Arbeitnehmer auch unfallversichert sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Beschäftigten bei der Berufsgenossenschaft anzumelden, abgesehen von Ausnahmen während einiger Schulpraktika. Ebenso hat er die Pflicht, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine Gefahren von ihm ausgehen. Eine Arbeitsunterweisung muss immer stattfinden.

Wochenblatt: Was ist für den Arbeitgeber zudem wichtig?

Brandner: Der Ferienjobber muss dafür sorgen, dass dem Arbeitgeber die Rentenversicherungsnummer, die Steueridentifikationsnummer und eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung vorliegen. CS


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