„Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen"

Schmutz hat auf viel befahrenen Kreis-, Land- oder Bundesstraßen nichts zu suchen. Die Gefahr für Verkehrsteilnehmer ist groß. Deshalb bestimmt § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen."

Klar ist aber auch: Die Ernte muss vom Feld, und nach jedem Gespann, das den Acker verlässt, die Straße zu reinigen, ist unrealistisch. Deshalb hat die gesetzliche Pflicht, auf die Gefahrenstelle hinzuweisen, eine besondere Bedeutung.

Diese Verkehrszeichen aufstellen

Rechtzeitig vor Beginn der Erntearbeiten muss das Verkehrszeichen 101 „Gefahrenstelle“ – am besten kombiniert mit dem Zusatzzeichen 1006-35 „verschmutzte Fahrbahn“ – aus beiden Fahrtrichtungen mindestens 150 bis 250 m vor der Feldeinfahrt aufgestellt werden. Alternativ bietet sich das Zeichen 114 „Schleuder- oder Rutschgefahr“ an.

Die Schilder können über den Internethandel bezogen werden. Die genannte Kombination aus Zeichen 101 bzw. 114 und 1006-35 kostet mit einem Aufstellfuß aus Kunststoff plus Rohrpfosten rund 200 €.

Wer muss den Dreck wegschaffen?

Das Aufstellen von Gefahrenschildern entbindet nicht von der Pflicht, die Fahrbahn so schnell wie möglich zu reinigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Celle (Az. 14U 157/05) sind dafür der Verursacher der Straßenverschmutzung und auch derjenige zuständig, in dessen Verantwortungsbereich sie entstanden ist. Im Klartext: Der Lohnunternehmer auf dem Feld ist ebenso verantwortlich wie der Landwirt, der ihn mit der Erntearbeit beauftragt hat.

Kümmert sich niemand, können die für die Straßenunterhaltung zuständigen Stellen tätig werden. Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Zusätzlich droht eine Anzeige mit Bußgeld bis zu 1000 €. Um keinen Streit zwischen Landwirt und Lohnunternehmer aufkommen zu lassen, hilft eine vertragliche Regelung vor Arbeitsbeginn. Sie muss regeln, wer für die Beseitigung eventueller Verschmutzungen verantwortlich ist. Wob

Der ausführliche Beitrag ist in der aktuellen Ausgabe des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe, Folge 39, vom 25. September 2014 zu lesen.


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