Einsicht in NS-Agrarakten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss einem Journalisten ein Gutachten über ehemalige Mitarbeiter in der NS-Zeit bereitstellen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigt damit ein früheres Urteil des OVG Münster.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss einem Journalisten Einsicht in ein Gutachten über die politische Belastung seiner ehemaligen Mitarbeiter in der NS-Zeit gewähren, soweit die Mitarbeiter bereits verstorben sind. Ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Allerdings hat es den Anspruch auf Einsicht in Bezug auf noch lebende Mitarbeiter verneint.

Zur Vorgeschichte: 2009 hat das Agrarressort ein wissenschaftliches Gutachten zu der Frage vorgelegt, ob es unter Würdigung des Verhaltens ehemaliger Bediensteter in der NS-Zeit angezeigt erscheint, diese nach ihrem Tod mit einer Kranzspende oder einem Nachruf zu ehren. In dem Gutachten waren die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags noch lebten, im Hinblick auf eine nationalsozialistische Vergangenheit untersucht und bewertet worden. Dem Antrag eines Journalisten auf Einsicht wurde zwar stattgegeben. Allerdings wurden personenbezogene Angaben geschwärzt.

OVG Münster bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigte nun eine zuvor ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, dass eine Einsicht in personenbezogene Daten noch lebender Personen nur bei deren Einwilligung in Betracht komme. Dies gelte jedoch nicht bei verstorbenen Personen. Zu deren Daten müsse das Ministerium Einsicht gewähren. Eine vom OVG Münster verfügte Sperrfrist von drei Jahren nach dem Tod für die Freigabe ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten (BVerwG 7 C 24.15 - Urteil vom 29. Juni 2017). AgE