Stallbau im Außenbereich

Alte „Geruchshypothek“ muss geduldet werden

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster: Familie V. in Werther darf auf ihrer Hofstelle im Außenbereich einen Maststall mit 1250 Plätzen bauen. Das Gericht hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden auf.

Der Stall ist noch nicht gebaut. Zunächst einmal wollten Heinrich-Theodor V. und sein Sohn Alexander abwarten, wie die Gerichte entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster hat nun grünes Licht gegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 7. März 2017 aufhoben. Damit wurde auch der vom Kreis Gütersloh ausgestellte positiven Bauvorbescheid für das Bauprojekt bestätigt.

Familie V. bewirtschaftet am Rande des Teutoburger Waldes einen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast. Derzeit sind auf dem Hof 1020 Plätze genehmigt. 2014 erteilte der Kreis dem Landwirt einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines weiteren Maststalles mit 1250 Plätzen. Die Abluftschächte sollen 9 m über Flur und 4 m über den First ragen.

Wohnungen 80 m entfernt

Doch ein Nachbar klagte gegen den Kreis. Die Wohnungen auf seinem Grundstück liegen etwa 80 m vom Stall. Dort befand sich bis 1978 eine Knochenleimfabrik. 1983 kaufte der Nachbar, ein Bauunternehmer, das Grundstück und nutzte es für sein Geschäft. 1997 wurde das alte Verwaltungsgebäude der Fabrik in die Denkmalliste der Stadt Werther eingetragen.

Ende der 1990er-Jahre genehmigte der Kreis den Einbau von vier Wohnungen in das Gebäude. Mit den zwei Bestandswohnungen waren es sechs Wohnungen, die der Eigentümer fortan vermietete.

Der geplante Stall verstoße gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme, meinte der Kläger. Laut Geruchsgutachten würde die für ein Dorfgebiet zulässige Schwelle von 15 % der Jahresstunden überschritten.

Doch das OVG beurteilte den Fall anders als die Mindener Richter. Die OVG-Richter hatten sich vor der Verhandlung vor Ort umgesehen. In der Umgebung der Hofstelle der Familie V. befinden sich keine weiteren Ställe. Bereits ihre vorhandenen Ställe reichen zum Teil etwas näher an die Mietwohnungen als der geplante Stall.

Der Kläger habe ein Grundstück mit Vorbelastung (Knochenleimfabrik) erworben, so das OVG. Schon bei Erteilung der Baugenehmigung Ende der 1990er-Jahre für die Wohnungen sei er vom Kreis auf die „Geruchshypothek“ hingewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage, so Richterin Brauer, könne man Familie V. kein rücksichtsloses Verhalten vorwerfen. Der Kreis habe vom Landwirt vor Erteilung der Genehmigung auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung fordern müssen, weil die Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Grundstück ist vorbelastet

In einem Dorfgebiet sind laut der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) grundsätzlich 15 % der Jahresstunden als Gerüche zulässig. Doch dieser Wert spielte im weiteren Verfahren keine Rolle mehr. Verena Paul-Hambrink, WLV-Kreisgeschäftsführerin in Gütersloh und Rechtsbeistand der Familie V.: „Das OVG hat festgestellt, dass das Grundstück des Klägers vorbelastet ist. Über die Geruchsbelastung vom angrenzenden Hof sollte der Kläger seine Mieter aufklären, bevor sie in eine dieser Wohnungen einziehen“, (Az. 2 A 669/17).