Ein Telefax reicht nicht

Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn eine junge Mutter die Elternzeit per Fax oder E-Mail mitteilt.

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte schickte nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Chef ein Telefax.

Darin teilte sie mit, dass sie zwei Jahre Elternzeit beanspruchen wolle. Doch der Chef kündigte der Angestellten vier Monate nach der Geburt des Kindes und erklärte, dass sie nicht wirksam Elternzeit verlangt habe. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage.

Sonderkündigungsschutz?

Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage zurück. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mit ihrem Telefax hatte sie nicht wirksam Elternzeit verlangt.
Wer Elternzeit nehmen will, muss die strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB einhalten. Ein Telefax oder eine E-Mail erfüllten die nach dem BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht.

Was sonst noch beachten?

Wer Elternzeit nehmen will, sollte Folgendes beachten:

  • Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
  • Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen, wie eine Mutter oder der Vater des Kindes den zweijährigen Zeitraum innerhalb der dreijährigen Elternzeit gestalten möchte.
  • Das Verlangen nach Elternzeit erfordert die strenge Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Es muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail reichen nicht aus.
  • Allerdings kann sich ein Arbeitgeber in einem konkreten Einzelfall auch treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, die Arbeitnehmerin habe das Schriftformerfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht gewahrt (Az. 9 AZR 145/15). Marion von Chamier