„Dürfen wir Ihre Waffen sehen?“

Guten Tag, wir möchten die sichere Aufbewahrung Ihrer Waffen prüfen.“ Diese Aufforderung erhalten etwa 5 % der Waffenbesitzer im Jahr.

Denn die Mitarbeiter der Waffenbehörden – meist Polizeibeamte – sind verpflichtet, die sichere Aufbewahrung der Waffen stichprobenartig vor Ort zu kontrollieren. Sie stehen dann bei Jägern und Sportschützen unangemeldet vor der Tür.

Per Zufall ausgewählt

Ausgewählt werden die Inhaber von Gewehren, Pistolen oder Revolvern nach dem Zufallsprinzip, haben wir von der Kreispolizeibehörde Warendorf erfahren. Die Mitarbeiter weisen sich bei so einem Besuch aus und lassen sich den Waffenschrank zeigen. Meistens gleichen sie auch die Waffen mit dem Nationalen Waffenregister ab, in das Lang- und Kurzwaffen eingetragen sind. Ein Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde Warendorf berichtete, dass in der Vergangenheit bei „ihren“ Waffenbesitzern fast immer alles in Ordnung war.

Doch wie verhält sich ein Jäger richtig, wenn so eine Kontrolle ansteht? Denn die meisten sind sicherlich überrascht und auch überrumpelt. Der Justiziar des Landesjagdverbandes Nordrhein- Westfalen, Hans-Jürgen Thies, erklärt dazu: „Zwar sind die Waffenbehörden zu unangemeldeten Kontrollen berechtigt, aber ein Waffenbesitzer muss die Mitarbeiter der Waffenbehörde nicht ohne Voranmeldung oder Terminabsprache in die Wohnung lassen und die Aufbewahrungskontrolle ermöglichen.“

Wem so ein spontaner Besuch im Augenblick aus beruflichen oder privaten Gründen nicht passt, sollte höflich um einen neuen Termin bitten. Beim zweiten Treffen muss aber die Kontrolle durchgeführt werden, darauf weist Thies hin und ergänzt: „Die Mitarbeiter der Waffenbehörde dürfen nur den Waffenschrank anschauen, nicht die Wohnräume.“

Nur der Jäger öffnet die Tür

Hier sind Tipps zur Aufbewahrung:

  • Den Waffenschrank darf nur der Waffeninhaber öffnen. Andere Familienmitglieder dürfen nicht wissen, wo sich der Schlüssel befindet oder die Zahlenkombination kennen. Hat der Ehepartner oder das erwachsene Kind einen Jagdschein, ist es zulässig, die Waffen gemeinsam in einem Schrank zu verwahren. Das gilt auch für Munition. Langwaffen sind getrennt von Kurzwaffen und getrennt von Munition im Waffenschrank zu lagern. Es reicht, wenn sich zum Beispiel in einem Waffenschrank der Stufe B ein Einbaufach befindet, das mit einem eigenen Schloss versehen ist. Das Innenfach muss auch tatsächlich abgeschlossen und der Schlüssel abgezogen sein. Ist für die Munition das Fach zu klein, muss die Aufbewahrung in einem Stahl­blechschrank mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verriegelung erfolgen.
  • Alle Waffen sollten auf der Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Es dürfen sich auch Waffen anderer
    Jäger bis zu vier Wochen zur vorübergehenden Aufbewahrung im Schrank befinden. Eine schriftliche Leihvereinbarung sollte da sein.
  • Es darf nur Munition der Kaliber im Waffenschrank sein, die zu den vorhandenen Waffen gehört. Wurde eine Waffe verschenkt oder verkauft, ist die Munition zu entsorgen, beispielsweise beim Büchsenmacher.
  • Gebühren fallen bei Routinekontrollen nicht an.
  • Falls von den Kontrolleuren etwas beanstandet wird, ist der Mangel umgehend zu beseitigen. Droht ein Strafverfahren, ist ein Rechtsbeistand sinnvoll. Prö