Landesdüngeverordnung NRW

Dünger unter­suchen lassen

Nur wenn die Nährstoffgehalte untersucht worden sind, dürfen Wirtschaftsdünger und Biogas-Gärrückstände auf Flächen in nitratbelasteten Gebieten ausgebracht werden. Wir zeigen, worauf es bei der Dokumentation ankommt.

Die Landesdüngeverordnung NRW schreibt vor, dass das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie Biogas-Gärrückständen auf Flächen in nitratbelasteten Gebieten nur erfolgen darf, wenn zuvor die Nährstoffgehalte untersucht worden sind. Diese Verpflichtung gilt, sobald ein Schlag mit mehr als 50 % seiner Fläche in einem nitratbelasteten Gebiet liegt. Zu den nitratbelasteten Gebieten gehören auch Gebiete in Grundwasserkörpern mit einem Nitratgehalt von mehr als 37,5 mg/l und steigendem Trend.Ob eine Fläche in einem nitratbelasteten Gebiet liegt, kann mithilfe des Systems ELWAS-WEB im Internet eingesehen werden.

Die Vorschrift zur Wirtschaftsdüngeranalyse ist CC-relevant! Die Untersuchung hat jährlich zu erfolgen. Falls sich betriebliche Änderungen (etwa Haltungsverfahren, Fütterung) ergeben, werden zusätzliche Beprobungen und Analysen erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein. Die Analyse kann in Form einer Laboranalyse (z.  B. LUFA NRW) erfolgen oder unter Einhaltung weiterer Auflagen mittels NIRS-Technik erfolgen.

Die Dokumentation muss mindestens umfassen:

  • Datum,
  • Wirtschaftsdüngerart,
  • Trockensubstanzgehalt in Prozent der Frischmasse,
  • Gesamt-Stickstoff (N) in Prozent der Frischmasse und in kg/t bzw. kg/m³ Frischmasse,
  • Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Prozent der Frischmasse und in kg/t bzw. kg/m³ Frischmasse,
  • Phosphat (P2O5) in Prozent der Frisch­masse und in kg/t bzw. kg/m³ Frischmasse,
  • Anteil tierischen Stickstoffs.

Einarbeitungsfrist

Die Landesdüngeverordnung schreibt neben der Nährstoffanalyse von Wirtschaftsdüngern eine einstündige Einarbeitungsfrist auf unbestelltem Acker für organische Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff sowie eine verlängerte Sperrfrist für Grünland (15. Oktober bis 31. Januar) in nitratbelasteten Gebieten vor. Betriebe, deren Nährstoffvergleich einen N-Saldo von weniger als 35 kg/ha N im Mittel der letzten drei Jahre aufweist, sind von den drei genannten Vorgaben der Landesdüngeverordnung befreit.