Bauen im Außenbereich

Die Sieben-Jahres-Frist ist weg

Einen alten Stall oder eine Scheune zu Wohnzwecken umnutzen? Eigentümer und Bauherren können sich dafür nun mehr Zeit nehmen, weil die Sieben-Jahres-Frist weggefallen ist. Das Land NRW hat, wie erst jetzt bekannt wurde, diese Befristung gestrichen.

Das Land NRW hat im Baugesetzbuch die Sieben-Jahres-Frist für die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich aufgehoben. Gegen das Auslaufen der Frist zum Jahresende 2018 hatte es Widerstand gegeben. Nahezu unbemerkt hat der Düsseldorfer Landtag die Frist für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Fraktionen von CDU und FDP hatten den Gesetzentwurf im Landtag eingebracht. Die Gesetzesänderung ist bereits am 28. Juli 2018 in Kraft getreten.

Keine negativen Folgen

Landwirte und andere Gebäudebesitzer, die zum Beispiel ein Wirtschaftsgebäude umnutzen möchten, haben jetzt mehr Zeit. Laut Baugesetzbuch ( BauGB, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) sh die Sieben-Jahres-Frist bislang vor, dass bei der Umnutzung eines Gebäudes, etwa eines Stalles oder einer Scheune, die landwirtschaftliche Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen durfte. Die Fraktionen weisen darauf hin, dass das Land NRW die Frist bereits seit 2003 ausgesetzt habe und dass man keine Fehlentwicklungen erkennen könne. Durch das Aussetzen wolle man verhindern, dass nach Aufgabe der Landwirtschaft wertvolle Bausubstanz auf dem Lande leer stehe und zerfalle. Nun bleibt es dabei, dass ein Gebäude oder eine Hofstelle, die zum Beispiel in den 1970er-Jahren aufgegeben wurden, für Wohnzwecke oder gewerbliche Zwecke umgenutzt werden dürfen.

Allerdings sollten die Eigentümer der Gebäude Folgendes wissen: Das Bauordnungsamt (Kreis, kreisfreie Stadt) genehmigt die Umnutzung weiterhin nur unter engen Vo­raussetzungen. Zum Beispiel muss die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben. Außerdem muss das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen. Eine 2 km vom Betrieb stehende Feldscheune scheidet also aus. Sollen Wohnungen in einen ehemaligen Stall eingebaut werden, dürfen neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens drei zusätzliche Wohnungen je Hofstelle entstehen.

Vorab das Baurecht klären

Ein Umnutzungsantrag muss beim Bauordnungsamt eingereicht werdeen. Interessenten sollten zunächst einen erfahrenen Architekten oder die Bauberatung der Landwirtschaftskammer einschalten, um vorab auszuloten, ob die Planung am vorhandenen Standort genehmigungsfähig ist. Der Bauberater der Landwirtschaftskammer kann klären, ob in der Nachbarschaft stehende Ställe gegen die Umnutzung sprechen. Denn bei der Planung sind unter anderem die Immissionsradien der Vieh haltenden Betriebe in der Nachbarschaft zu beachten.