Den Düngebedarf ermitteln

Seit dem 2. Juni ist die neue Düngeverordnung in Kraft. Sie enthält zahlreiche neue und geänderte Regeln für den Einsatz von Düngern.

Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur noch bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter (Aussaat bis 15. September), oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis 1. Oktober aufgebracht werden – allerdings nur, wenn tatsächlich ein Nährstoffbedarf besteht. Gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung muss der Düngebedarf vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (mehr als 50 kg/ha) oder Phosphat (mehr als 30 kg/ha P2O5) für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit schriftlich ermittelt werden.

Mit Formularen auf der sicheren Seite

Die Aufzeichnungspflicht gilt bereits in diesem Herbst. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat die Landwirtschaftskammer Formulare entwickelt. Wenn diese vollständig ausgefüllt und bestenfalls als Ausdruck in Ihrem Prüfungsordner abgeheftet werden, sind Landwirte auf der sicheren Seite, wenn sich ein Prüfer anmeldet und die Dokumentationspflicht kontrolliert. Zudem wird die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW in den nächsten Wochen eine entsprechende Software zur Verfügung stellen.

Die Formulare, die ausschließlich für den Herbst 2017 gelten, finden Sie hier als PDF-Dokumente zum Ausdrucken:

Die jeweils aktualisierten Vorlagen sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW zu finden.

Weitere Informationen zur neuen Düngeverordnung lesen Sie im aktuellen Heft des Wochenblattes für Landwirtschaft und Landleben, Folge 26, vom 29. Juni 2017.