Corona-Regeln für Arbeitgeber

Das Coronavirus breitet sich immer stärker aus. Gut möglich, dass bald auch Landwirte und ihre Mitarbeiter erkranken, unter Quarantäne gestellt oder Schulen und Kitas vorsorglich geschlossen werden. Wie sollten Sie in diesen Fällen reagieren?

Wird ein Mitarbeiter positiv auf Corona getestet, ist der Mitarbeiter aufgrund einer Viruserkrankung arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen.

Verstößt der Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, trifft ihn im Fall der anschließenden Erkrankung ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, weil der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Als Arbeit­geber sind Sie berechtigt, den aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu befragen, ob er sich in einer gefährdeten Region aufgehalten hat. Der Arbeitnehmer muss dann aber lediglich sagen, dass sei nicht der Fall gewesen. Seinen ­genauen Urlaubsort muss er nicht nennen.

Quarantäne angeordnet

Auch ohne dass ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt ist, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, insbesondere eine Quarantäne sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Kopie der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes einreichen. Der Arbeitnehmer erhält dann eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des regulären Gehalts bis zu sechs Wochen. Diese Entschädigung zahlt zunächst der Arbeitgeber. Er hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Welche das ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Erste Anlaufstelle ist das Gesundheitsamt beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Die Erstattung muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit beantragen.

Was passiert bei Schulschließungen?

Wird die Kita oder Schule geschlossen, kann es passieren, dass ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben muss. Wenn die Kinder nur betreut werden müssen und nicht krank sind, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch, dass ihn der Arbeitgeber freistellt. In diesem Fall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen zu Homeoffice, Urlaubsgewährung oder den Abbau von Überstunden treffen.

Kind an Corona erkrankt

Anders sieht es aus, wenn das Kind am Coronavirus erkrankt ist bzw. unter Quarantäne gestellt wurde. Hier gelten die üblichen Regeln bezüglich der Erkrankung von Kindern unter 12 Jahren (§ 45 SGB V). Hier stellt der Kinderarzt für den pflegenden Elternteil ein Attest aus, wenn man die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht anders sicherstellen kann. Für Verheiratete gilt: Jeder Elternteil darf pro Kind zehn Kinderkrankentage pro Jahr beanspruchen. Eltern von zwei kleinen Kindern kommen so also auf jeweils 20 Tage im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr begrenzt. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind.

In jedem Fall erhält der pflegende Elternteil für den bescheinigten Zeitraum Krankengeld von der Krankenkasse. In einigen Tarifverträgen und/oder Arbeitsverträgen finden sich Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall erkrankter Familien­angehöriger. Je nach Wortlaut der Regelung erhält der Arbeitnehmer zunächst volle Lohnfortzahlung für einige Tage durch den Arbeitgeber und erst bei fortdauernder Erkrankung im Anschluss daran Krankengeld nach vorstehenden Regelungen.

Schutzhinweise beachten

Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Welche Maßnahmen das sind, ist zurzeit noch unklar, weil es für eine derartige Epidemie keine Erfahrungswerte gibt. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer aber in jedem Fall auf den Infektionsschutz und die Hygienemaßnahmen hinweisen.

Die landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) hat auf ihrer Homepage Muster-Betriebsanweisungen zum Coronavirus eingestellt. Sie sind auch in rumänischer, polnischer und russischer Sprache verfasst. Diese Hinweise sollten Sie ausdrucken und im ­Betrieb aushängen.

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