Milchviehhaltung

Corona: Informationen für Rinderhalter

Das Coronavirus hält auch die Landwirtschaft in Atem. Die wichtigsten Informationen für Rinderhalter rund um das Coronavirus haben wir für Sie zusammengestellt.

Die Corona-Krise wirft bei Milcherzeugern und Rindermästern viele Fragen auf. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für rinderhaltende Betriebe vom Landvolk Niedersachsen zusammengestellt. Wir aktualisieren diesen Beitrag fortlaufend.

Kann Corona über das Trinken von Milch übertragen werden?
Nein, laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt es kein bekanntes Risiko.

Wird die Milch abgeholt, wenn der Betriebsleiter an Corona erkrankt ist?
Die Milchabholung ist grundsätzlich gewährleistet. Der Milcherzeuger hat die Molkerei zu informieren. Die Molkerei informiert den Milchsammelwagenfahrer, damit persönliche Schutzvorkehrungen getroffen werden können.

Was ist bei der Milchabholung zu beachten?

  • Nehmen Sie im Krankheitsfall Kontakt zur Molkerei auf.
  • Kontaktsperre zum Fahrer des Milchsammelwagens.
  • Vor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw..
  • Möglichkeit des Händewaschens für den Milchsammelwagenfahrer.
  • Möglichkeit der Reinigung und Desinfektion des Schuhwerkes für Milchsammelwagenfahrer

Werden weiterhin QM / QS – Audits auf meinem Betrieb durchgeführt?
Derzeit werden teilweise noch Audits durchgeführt. Reguläre Folgeaudits zur Verlängerung der QM-Zertifikatslaufzeit sind rechtzeitig durchzuführen. Termine für die entsprechenden Folgeaudits können jedoch in der Karenzzeit von drei Monaten vor Ablauf der Zertifikatslaufzeit oder drei Monate nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit festgelegt werden. Auf begründete Antragstellung des Milcherzeugers kann aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten (z. B. Erkrankung) eine spätere Auditierung durch die Zertifizierungsstelle genehmigt werden. Derzeit empfehlen Zertifizierungsstellen Ihren Auditoren die Audittätigkeit einzuschränken. Es sollten nur Audits durchgeführt werden, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Auditoren und den zu kontrollierenden Betrieben vereinbart werden. Dringend erforderliche Hygienemaßnahmen und das Einhalten kontakteinschränkender Vorgaben (mindestens 1,5 m Abstand halten, Ansammlungen von mehr als zwei Personen unterlassen) sind hierbei einzuhalten. Wichtige qualitätsrelevante Untersuchungen -wie beispielweise im Rahmen des Rohmilchmonitorings- werden im vollem Umfang fortgeführt.

VLOG: Auch der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) hat mit den Zertifizierungsstellen bereits Regelungen getroffen. Derzeit werden auch hier noch Auditierungen durchgeführt.

Werden noch Milchleistungsprüfungen und Güteprüfungen durchgeführt?
Die Landeskontrolllabore sind bestrebt weiterhin Ihre Dienstleistungen zu erbringen. Einige Labore weisen darauf hin, dass es zu Verzögerungen in der Ergebnisbereitstellung kommen kann.

Ist die Futtermittelversorgung gesichert?
Ja, die Futtermittelversorgung ist gesichert. Die Hersteller von Tiernahrung liefern auch in den aktuell schwierigen Zeiten genug Ware und sind damit zuverlässiger Partner für die Landwirte. Das bestätigt der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT) nach einer Umfrage unter Mitgliedsfirmen. „Die Läger sind gefüllt, sodass auch weiterhin eine geregelte Versorgung zugesichert werden kann“, sagt DVT-Geschäftsführer Dr. Hermann-Josef Baaken.

Darf eine mit dem Coronavirus infizierte Person weiter die Tiere versorgen?
Sofern die unter Quarantäne gestellte Person den Kontakt zu anderen Personen vermeidet und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umsetzt, darf sie die Tiere in Absprache mit dem Gesundheitsamt weiter versorgen. Die Isolierung von anderen, nicht infizierten Menschen steht dabei an erster Stelle

Ist die Versorgung und Behandlung meiner Tiere trotz des Covid-19-Geschehens uneingeschränkt möglich?
Ja. Auch nach der neuen Allgemeinverfügung zur Kontakteinschränkung des Landes Niedersachsen gehört die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen zu einer notwendigen Tätigkeit. Als notwendige Tätigkeit gilt ebenso die Versorgung, Betreuung oder Ausführung selbst gehaltener Tier oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung (z.B. BHV1-Beprobung zur Prävention der Verbreitung von Tierseuchen).

Gibt es andere Coronaviren bei Nutztieren?
Ja, gibt es. Bei Schweinen wird die epizootische Virusdiarrhoe durch ein Coronavirus ausgelöst. Diese Erreger stellen für den Menschen keine Gefahr dar und sind klar von SARS-CoV-2 zu unterscheiden.

Gibt es Verbringungsbeschränkungen von Tieren und Waren wegen SARS-CoV-2?
Am 16. März hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mitgeteilt, dass für das grenzüberschreitende Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen aktuell keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 bestehen. Inwiefern der grenzüberschreitende (Waren-)verkehr dennoch auf Grund des eingeschränkten Personenverkehrs beeinträchtigt sein könnte, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des BMEL.