Branchenverzeich­nis: BGH stoppt Abzockermethode

Erst kommt ein Erfassungsbogen, auf dem Landwirte ihre Daten für ein Branchenverzeichnis im Internet vervollständigen sollen. Später flattert dann eine saftige Rechnung ins Haus – es hatte sich um ein kostenpflichtiges Angebot gehandelt. Der Hinweis darauf: gut versteckt im Kleingedruckten. Dieser Abzocke hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Viele Landwirte haben in den zurückliegenden Monaten unaufgefordert Post von Firmen erhalten, die Branchenverzeichnisse im Internet betreiben. Das Schreiben auf grauem Papier sieht aus wie ein amtlicher Vordruck einer Behörde, etwa des Finanzamt; in offenen Spalten sollen die Landwirte fehlende Daten zu ihrem Betrieb eintragen. Die Aktualisierung sei nötig, damit man das Unternehmen im Internet leichter finden könne, teilen die Firmen mit.

Hinweis auf Kostenpflicht nur im Kleingedruckten

In Wahrheit jedoch handelt es sich um üble Abzocke. Nur im Kleingedruckten des Briefes kann man lesen, dass der Adressat mit seiner Unterschrift einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Auch Landwirte fallen immer wieder auf diese Masche herein, sie unterschreiben leichtfertig den Erfassungsbogen und senden ihn zurück.

Etwas später beginnt dann der Ärger, wenn der Landwirt eine Rechnung über mehrere hundert Euro für die ein- bis zweijährige Vertragslaufzeit zahlen soll.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesem Treiben einen weiteren Riegel vorgeschoben. Nachdem der BGH bereits in der Vergangenheit festgestellt hat, dass derartige Geschäftsmodelle wettbewerbswidrig sind, hat er jetzt eine weitere Entscheidung gegen die Branchenbuchabzocke gefällt. Demnach sind Entgeltklauseln in irreführenden Eintragsformularen unwirksam.

Der Betreiber eines Internetverzeichnisses hatte ein Unternehmen auf Zahlung der Rechnung verklagt. Der Unternehmer hatte einen „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ unterschrieben und zurückgeschickt. Der BGH hat die Klage am 26. Juli 2012 zurückgewiesen (Az. VII ZR 262/11).

Die Klausel über die Kostenpflicht sei für einen durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten zu versteckt angeordnet gewesen, als dass sie Vertragsbestandteil werden könne, so das Gericht.

Bezahlen Sie die Rechnung nicht!

Landwirte und andere Unternehmer, die auf die Abzockermethode hereingefallen sind und ihre Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann man jetzt nur Folgendes raten: Weisen Sie die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf das aktuelle BGH-Urteil zurück. Gibt die Firma keine Ruhe und droht mit Klage, sollten Sie den WLV-Kreisverband oder einen fachkundigen Anwalt einschalten. Friedrich Ellerbrock/As