BGH urteilt zu Agrarland-Preisen

Was bestimmt den Preis eines Grundstücks: der innerlandwirtschaftliche Wert – oder der Marktwert, an dem auch Nicht-Landwirte teilhaben? Was ist, wenn deren Höchstgebot "spekulativ überhöht" ist? Der Bundesgerichtshof fällte ein klares Urteil.

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Neudefinition im Rahmen des Grundstückverkehrsgesetzes vorgenommen. Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes eines Grundstücks ist demnach nicht mehr wie bisher dessen innerlandwirtschaftlicher Wert, sondern der Marktwert.

Laut einem Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen bestimmt sich der Marktwert nach dem Preis, den Kaufinteressenten für das Grundstück zu zahlen bereit sind. Dazu zählen die Karlsruher Richter ausdrücklich auch Nichtlandwirte.

Laut Bundesgerichtshof darf ein Flächenverkauf an den Meistbietenden im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens nur dann mit der Begründung eines groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert des Grundstücks untersagt werden, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern „spekulativ überhöht“ ist. Maßgebendes Kriterium dafür sollen die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote sein.

Hintergrund: Ein jahrelanger Rechtsstreit

Den Hintergrund für die Entscheidung bildet ein jahrelanger Rechtsstreit, den die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) mit dem Landkreis Jerichower Land führt. Der hatte der BVVG die Genehmigung eines Flächenverkaufs mit dem Hinweis auf ein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Marktwert verweigert.

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Grundstückverkehrsgesetz nicht in Frage gestellt, auf dessen Grundlage der Flächenkauf untersagt worden ist. Allerdings müsse der Kaufpreis nahe beim Marktwert des Grundstücks liegen. Ob dies in dem betreffenden Fall gewährleistet ist oder der von der BVVG verlangte Preis spekulativ überhöht ist, muss das zuständige Oberlandesgericht Naumburg nach dem BGH-Urteil jetzt prüfen. AgE