Sozialversicherung
Beitragsaufschub oder Stundung?
Wer die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG), Alters- oder Krankenkasse nicht mehr zahlen kann, muss handeln. Auf Antrag gewährt die Sozialversicherung Zahlungsaufschub oder Beitragsstundung. Wir sprachen mit Hartmut Fanck, Leiter des Beitragsbereich der SVLFG in Kassel.
Die landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) zieht monatlich die Beiträge für die Alterskasse, Krankenkasse (LKK) und Pflegeversicherung ein. Bei der BG werden einmal jährlich der Beitrag sowie zusätzlich der Beitragsvorschuss fällig. Aufgrund der Trockenheit müssen zahlreiche Futterbaubetriebe und Pferdehalter Grundfutter zukaufen. Fällt auch weiter kein Regen, könnten einzelne Familien im Herbst oder Winter in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sodass die Sozialbeiträge mangels Kontodeckung nicht mehr abgebucht werden können.
Hartmut Fanck leitet den Beitragsbereich bei der SVLFG in Kassel. Was der Experte den in Not geratenen Familien empfiehlt, hat er uns im Gespräch erläutert:
Wochenblatt: Herr Fanck, was passiert, wenn ein Landwirt seine Beiträge nicht mehr zahlen kann?
Fanck: Dann müssen wir das im Gesetz vorgeschriebene Verfahren in Gang setzen: Mahnung, Forderungsbescheid, Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt bzw. über den Gerichtsvollzieher bis hin zur Prüfung eines Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahrens zur Erteilung einer Vermögensauskunft.
Vor diesem Hintergrund können wir den in Not geratenen Familien nur empfehlen: Sie dürfen den Kopf nicht in den Sand stecken. Der Unternehmer muss sich bei uns melden und entweder einen Zahlungsaufschub oder eine Beitragsstundung beantragen.
Wochenblatt: Wann gewährt die SVLFG einen Zahlungsaufschub?
Fanck: Wir gewähren einen Zahlungsaufschub bis drei Monate, wenn der Landwirt nachweist, dass die Dürre ursächlich für seinen Liquiditätsengpass ist. Diese Prüfung ist recht einfach. Der Zahlungsaufschub ist zum Beispiel zu empfehlen, wenn der Landwirt weiß, dass die EU-Fördergelder vorgezogen im Oktober oder November ausgezahlt werden. Beim Zahlungsaufschub müssen wir für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrages berechnen. Der Aufschub eignet sich insbesondere für den Umlagebeitrag 2017 der Berufsgenossenschaft, der am 17. September 2018 fällig wird.
Wochenblatt: Wann kann die SVLFG die Beiträge stunden?
Fanck: Das kommt nur infrage, wenn ein Unternehmer nicht nur für wenige Monate in Schwierigkeiten steckt. In diesem Fall muss der Antragsteller nicht nur seine aktuelle Einkommenslage, sondern auch seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Landwirt muss die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres über Ratenzahlungen abbauen. Daneben werden Stundungszinsen in Höhe von 1,12 % jährlich fällig.
Wochenblatt: Kann die SVLFG in krassen Fällen auf die Beiträge eines Landwirtes ganz verzichten?
Fanck: Eine Beitragsminderung oder ein Erlass ist nach dem Gesetz so gut wie unmöglich. Bedenken Sie, dass wir mit den Beiträgen der Versicherten und dem hohen Zuschuss des Bundes alle laufenden Ausgaben finanzieren; etwa die Krankheits- und Pflegekosten sowie die Unfallrenten und landwirtschaftlichen Altersrenten decken. Und alle Mitglieder können doch erwarten, dass grundsätzlich jedes Mitglied seinen Beitrag an die Solidargemeinschaft zahlt.
Wochenblatt: Was sollten Familien, die sich zurzeit in einer schwierigen Lage befinden, noch bedenken?
Fanck: Zunächst sollten sie ihre Liquidität sichern und mit ihrer Hausbank bzw. dem Wirtschaftsberater etwa der Landwirtschaftskammer sprechen. Einsparungen bei den Sozialbeiträgen sind kaum möglich. Die SVLFG bewegt sich in einem sehr engen gesetzlichen Korsett.
Einsparungen sind zeitversetzt beim Alterskassenbeitrag möglich. Der Zuschuss wird nach dem letzten Einkommensteuerbescheid berechnet. Eine „Aktualisierung“ bei sich ändernden Einkommensverhältnissen gibt es nicht. Doch wir raten, die Steuererklärung für ein schlechtes Wirtschaftsjahr früh abzugeben und den Steuerbescheid (bei einem Einkommen von unter 15.500 € für Ledige bzw. 31.000 € für Verheiratete) nach Erhalt zügig der Alterskasse vorzulegen. Der Zuschuss wird dann zwar nur mit zeitlichem Verzug gewährt, er wird dann aber solange gezahlt, bis ein neuer Steuerbescheid mit einem eventuell wieder höheren Einkommen ausgefertigt wird.