Eine Frage der Auslegung? Verordnung zum Schutz vor Corona

Behörden fordern Abstand

In der vergangenen Woche schlugen Betriebsleiter Alarm. Die Behörden hatten auf den Höfen das Pflanzen von Gemüse untersagt. Sie bestanden auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands zwischen Personen im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie.

In der vergangenen Woche schlugen Betriebsleiter Alarm, weil die Ordnungsbehörden auf ihren Höfen das Pflanzen von Gemüse untersagt. Sie bestanden auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands zwischen Personen. Der Abstand zwischen den Mitarbeitern auf den Pflanzmaschinen wurde für zu gering befunden.

Der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauern e. V. verweist in einem Schreiben an die Betriebe auf §12 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 vom 22. März 2020.
Dort heißt es: „zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen wie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen“ sind vom Verbot der Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen ausgenommen.

Auf Nachfrage des Verbandes sagte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium, dass diese Ausnahmeregelung für die Arbeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau anzuwenden sei. Der Mindestabstand zwischen Mitarbeitern müsse, wo es unvermeidbar sei, nicht eingehalten werden.