Baulast nicht gleich Baulast

OLG Hamm weist Schadenersatzklage gegen Landwirt wegen Windkraftstandort zurück: Verstehen Grundnachbarn den Begriff „Baulast“ unterschiedlich, kann eine getroffene Vereinbarung unwirksam sein.



Die Bauordnung des Landes NRW kennt verschiedene Baulasten, z.B. die Abstandsflächenbaulast oder die Vereinigungsbaulast. Dass es zwischen diesen beiden Formen gravierende Unterschiede gibt, wurde bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm deutlich.

Ein Architekt aus Marsberg plante den Bau einer Windkraftanlage. Da diese Anlage den vorgeschriebenen Abstand zur Nachbarfläche nicht einhalten sollte, benötigt er für die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz zum einen die Bewilligung einer öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenbaulast durch den Eigentümer der Nachbarfläche, einen Landwirt aus Marsberg.

Da die Rotorbläter außerdem über das Grundstück des Landwirts streichen sollten, war zudem der Eintrag einer Vereinigungsbaulast auf dem Grundstück des Landwirtes notwendig. Vereinbart wurde in dem Vertrag zwischen Architekt und Landwirt allerdings nur eine nicht näher umschriebene "Baulast".

Dies wurde dem Architekten zum Verhängnis, denn der Landwirt weigerte sich später, die geforderte Vereinigungsbaulast zu bestellen, sodass der Architekt keine Baugenehmigung für die Windkraftanlage bekam. Seine Klage auf Schadenersatz durch den Landwirt wurde vom OLG Hamm abgewiesen. Begründung: Die beiden Parteien hatten den Begriff der Baulast bei Vertragsabschluss unterschiedlich verstanden. Der Begriff der Baulast sei nicht eindeutig, weil es mehrere Arten von Baulasten gebe, die damit gemeint sein könnten. Christian Nubbemeyer/As

Einen ausführlichen Bericht über den Fall können Sie in Wochenblatt-Ausgabe 27/2017 lesen.