Verbände warnen vor Fehlplanung

Auswirkungen des Landesentwicklungsplans auf Windkraft

Sechs ländliche Verbände ver­öffentlichen Erläuterungspapier, wie sich der neue NRW-Landesentwicklungsplan bei der künftigen Windkraftnutzung in der Praxis auswirkt.

Ende Juli 2019 ist der neue Landesentwicklungsplan (LEP) in NRW in Kraft getreten. Er sieht Änderungen im Bereich der Windenergieplanung vor. Doch wie wirken sich diese in der Praxis aus? Dazu ­haben sechs Verbände des länd­lichen Raumes, darunter der ­Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV), der Waldbauernverband NRW sowie der Genossenschaftsverband, ein Erläuterungspapier veröffentlicht, das Bürgermeistern und Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden soll. Das Dokument soll die Städte und Gemeinden dabei unterstützen, rechtssicher Flächen für die Windenergie auszuweisen.

Heikle Punkte bei Planung

Mit Blick auf die neue Abstands­regelung (1500  m), Streichung der „Privilegierung der Windenergie im Wald“ und die Aufgabe einer verpflichtenden Flächensteuerung der Regionalplanung macht das Papier folgende Aussagen:

  • Der 1500-m-Vorsorgeabstand im LEP schafft in der Planung keinen pauschalen, verbindlich einzuhaltenden 1500-m-Mindestabstand zwischen Windanlagen und Wohngebieten. Gemeinden, die den Grundsatz zu stark gewichten oder als verbindliches Ziel interpretieren, laufen Gefahr, fehlerhaft zu planen. Vielmehr müssen sich die Kommunen bei der Steuerung des Windenergieausbaus im Gemeindegebiet an die Vorgaben des Baugesetzbuches und der Rechtsprechung halten, der Wind­energie substanziell Raum zu verschaffen.
  • Auch die Streichung des Planungsgrundsatzes „Privilegierung der Windenergie im Wald“ führt nicht dazu, dass der Wald fortan pauschal ausgeschlossen werden kann. Sofern Kommunen in ihrer Planung Waldflächen als harte Tabuzonen behandeln und für die Windnutzung ausschließen, laufen sie Gefahr, dass dies zu Abwägungsfehlern und zur Unwirksamkeit der Planung führt.
  • Der neue LEP verpflichtet die Träger der Regionalplanung in NRW nicht mehr, in ihren Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergie auszuweisen. Davon unberührt bleiben die inzwischen in den Regionalplänen der Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf ausgewiesenen Windvorrangflächen wirksam und für die nachgelagerte kommunale Planungsebene in den genannten Regionen verbindlich.

Juristische Einordnung

Die aufgeführten Punkte werden in dem Dokument detailliert erläutert. Die Verbände wollen die Kommunen in NRW über die tatsächliche Tragweite der Änderungen im LEP informieren und diese juristisch einordnen. Teure Fehlplanungen sollen Städte und Gemeinden so vermeiden.