Arbeitgeber – bitte zahlen!

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist überflüssig? Das kann für den Arbeitgeber später richtig teuer werden.



Häufig stellen Landwirte eine Arbeitskraft ein und vereinbaren die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nur mündlich, im Glauben, damit sei alles geregelt. Für den Arbeitgeber kann dies richtig teuer werden.

So kann es laufen

Ein Beispiel zeigt, wo die Fallstricke bei einem mündlichen Arbeitsvertrag lauern: Landwirt Franz Grün* hat den landwirtschaftlichen Gesellen Markus Emsig* angestellt und ein großzügiges Gehalt vereinbart, mit dem neben der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch die anfallenden Überstunden pauschal abgegolten sein sollten.

Nach drei Jahren kündigt Markus Emsig und präsentiert seinem Chef eine Auflistung von 780 Überstunden, die er nun vergolten haben möchte. Da Franz Grün keine schriftliche Vereinbarung nachweisen kann, muss er den geforderten Lohn nachzahlen.

Besser mit Vertrag

Gut zu wissen
Auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können die Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert und z.B. Verfallsklauseln nachträglich vereinbart werden.

Einen Arbeitsvertrag, der die pauschale Vergütung von Überstunden regelt, hätte Franz Grün beim Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV) nachfragen können.

Die Verträge des WLAV enthalten auch gültige Verfallsfristen: danach verfallen die Ansprüche beider Parteien drei Monate nach ihrer Entstehung. Einer hohen Ansammlung von Überstunden wie bei Markus Emsig wird somit vorgebeugt. Alicia Rückert, Juristin beim WLAV

*Name von der Redaktion geändert

Den ausführlichen Beitrag über Arbeitsverträge lesen Sie in Wochenblatt-Folge 28/2017.