An CC-Kontrolle mitwirken

CC-Kontrollen sind für die meisten Landwirte ein leidiges Thema. Verständlich, denn wer hat schon gerne die Prüfer des Landkreises auf dem Hof, wenn diese beispielsweise die Kennzeichnung der Nutztiere kontrollieren möchten?

Trotzdem sollten sich Landwirte bei einer Vor-Ort-Kontrolle kooperativ verhalten. Laut Martin Günther, Rechtsvertreter der Landwirtschaftskammer NRW, gilt grundsätzlich: Jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Kon­trollen zuzulassen und an den Kontrollen mitzuwirken. Sollte der Landwirt zum abgesprochenen Termin nicht anwesend sein oder regelmäßig abwesend sein, muss er einen Vertreter bestellen. Für die Kontrolleure muss jedenfalls erkennbar sein, wer der Vertreter ist.

Hinweisschild anbringen

Nach Ansicht von Günther kann es hilfreich sein, wenn Landwirte, die häufig vom Betrieb abwesend sind, so vorgehen: Sie sollten an einer bestimmten Stelle, etwa an der Tür zur Milchkammer, ein Hinweisschild anbringen. Der Prüfer muss das Schild ohne Weiteres wahrnehmen können. Und aus dem Text muss er erkennen können: Hier will der Landwirt seine Erreichbarkeit oder die seines Vertreters herstellen. Günther: „Der Prüfer hat dann die Möglichkeit, den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter kurzfristig zu erreichen. Er kann dann die Vor-Ort-Kontrolle durchführen.“

Kontrollen unangekündigt

Nach dem Gemeinschaftsrecht sollen unangekündigte Kontrollen auf den Betrieben die Regel und nicht die Ausnahme sein, so Günther weiter. Hat der Betriebsinhaber keinen Vertreter benannt, ist er selbst nicht erreichbar und weigern sich anwesende Betriebs- oder Familienangehörige, an einer Vor-Ort-Kontrolle mitzuwirken und die Prüfer so weit wie möglich zu unterstützen, wird sich der Betriebsinhaber deren Weigerung grundsätzlich zurechnen lassen müssen. As