Zurück zu alten Regeln?

Aktueller Entwurf des Landesjagdgesetzes in NRW verabschiedet

Das Kabinett hat den aktuellen Entwurf des Landesjagdgesetzes verabschiedet. Die Baujagd auf den Fuchs am Naturbau soll zulässig sein. Statt eines Schießleistungsnachweises gibt es nur noch einen Übungsnachweis.

In der vergangenen Woche hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf des Landesjagdgesetzes verabschiedet und damit den Weg für das parlamentarische Verfahren frei gemacht.

Das aktuelle Jagdgesetz hatte die rot-grüne Vorgängerregierung unter dem damaligen Minister Johannes Remmel 2015 unter Protesten der Jäger verabschiedet. Die jetzt vorgesehenen Änderungen sollen das Gesetz wieder stärker an bundesrechtliche Vorgaben anpassen, teilt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit. "Praxisferne Einzelbestimmungen sollen aufgehoben, Bürokratie reduziert und Jagdscheininhaber finanziell entlastet werden", heißt es in dem Gesetzentwurf der neuen CDU/FDP-Landesregierung. Vorangegangen sind dem Entwurf die Verbändeanhörung und zwei Dialogveranstaltungen. Aufgrund der Stellungnahmen wurde der Gesetzentwurf noch einmal überarbeitet.

Hier sind einige der geplanten Änderungen:

  • Die Liste jagdbarer Arten soll an das Bundesjagdgesetzes angepasst werden. Beispielsweise unterliegen Wildkatze, Mauswiesel und Fisch­otter künftig dem Jagdrecht, der Wisent dafür nicht mehr. Beim Federwild sind alle Arten aufgelistet, die das Bundesjagdgesetz enthält, sofern sie in NRW vorkommen. Also sind jetzt unter anderem wieder Greife und Falken im Jagdgesetz - ohne Jagdzeit. Dazu kommen Nilgans, Rabenkrähe und Elster.
  • Das Baujagdverbot auf Füchse und Dachse wird auf ein Verbot der Baujagd auf Dachse im Naturbau reduziert, um Beißereien zwischen Bauhund und Dachs zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte entscheidet im Einzelfall, ob er den Bauhund in den jeweiligen Natur- oder Kunstbau schickt.
  • Die Kirrmenge bei der Schwarzwildjagd soll wieder auf 1 l angehoben werden. Denn durch eine lineare Ausbringung einer ausreichenden Kirrmenge ist die Kirrung als Bejagungshilfe wirksam und ein tierschutzgerechtes Erlegen einzelner Tiere der Rotte möglich. Eine Kirrung muss bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden mittels des elektronischen satellitengestützten Positionsbestimmungssystems oder mittels Lageplan.
  • Bei der Fangjagd müssen die elektronischen Fangmeldesysteme zwei Mal täglich morgens und abends eine Statusmeldung übermitteln. Bei Verwendung dieser Meldesysteme soll die persönliche, tägliche Kontrolle entfallen. So werde der Kontrollaufwand erheblich reduziert, aber auch der Fangerfolg aufgrund ausbleibender menschlicher Witterung gesteigert, heißt es in der Gesetzesbegründung.
  • Beim jährlichen Schießnachweis als Bedingung zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden soll künftig ein Schießübungsnachweis ausreichen. Hier ist das zuständige Ministerium einen Schritt zurück gegangen.
  • Die Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen wird von fünf auf neun Jahre hochgesetzt. In Ausnahmefällen ist eine Pachtdauer von fünf Jahren weiterhin zulässig.
  • Bei der Hundeausbildung sollen zukünftig flugfährige und kurzzeitig flugunfähige Stockenten eingesetzt werden.
  • Das Verbot der Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd wird aufgehoben.
  • Das Verbot elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden wird modifiziert. Folglich sollen sogenannte "Tauben- oder Krähenkarussells" erlaubt sein.
  • Bei Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten wird das Einvernehmen der Jagdverwaltung wieder eingeführt. Zuständig ist die untere Jagdbehörde.
  • Bei der Anmeldung von Wildschäden soll künftig eine Wochenfrist gelten, nachdem der Wildschaden festgestellt wurde.
  • Um den Standard der Jagdausbildung zu sichern und für weitere Fragen beispielsweise zum Tierschutz, zur Wildbrethygiene und Wildbiologie zu öffnen, wird die Obergrenze von maximal 500 Prüfungsfragen aufgehogen.
  • Die Höhe der Jagdabgabe soll überprüft werden. Aktuell beträgt sie 45 €. Geplant ist eine Senkung auf 35 € für den Jahresjagdschein.

Ganzjährige Schwarzwildbejagung

Ferner sieht die Landesjagdzeitenverordnung künftig eine ganzjährige Schwarzwildbejagung – unter Wahrung des Muttertierschutzes – bis 2023 vor. Die künftig ganzjährig mögliche Schwarzwildbejagung ist vor dem Hintergrund eines deutlich erhöhten Schwarz­wildbestan­des zu sehen und soll der möglichen Übertragung der Afrikanischen Schweine­pest durch den zurzeit hohen Wildschweinbestand entgegenwirken, heißt es aus dem Mi­nisterium.

Weitere Informationen gibt es hier:

Gesetzentwurf: Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung