Agrarumweltmaßnahmen: Blühstreifen befahren

Auch Agrarumweltmaßnahmen werden kontrolliert. Immer wieder werden dabei Fehler festgestellt, zum Beispiel weil bestimmte Auflagen nicht erfüllt wurden. Nicht immer ist bei einem Verstoß jedoch der Landwirt schuld.

Einer der häufigsten Sanktionsgründe innerhalb der Förderung von Blühstreifen oder Blühflächen ist die Feststellung, dass die beantragten Blühstreifen oder -flächen befahren wurden.

Da ein solcher Auflagenverstoß auch durch Dritte, wie Jäger und Spaziergänger, verursacht werden kann, wird dringend empfohlen, die Flächen regelmäßig zu kontrollieren und das Befahren der Blühstreifen durch Dritte umgehend der zuständigen Kreisstelle zu melden. Die Fläche kann dann gegebenenfalls noch sanktionsfrei aus dem Auszahlungsantrag herausgenommen werden.

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Ist eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt worden, ist es dafür zu spät. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Blühstreifen irrtümlich durch einen Lohnunternehmer innerhalb der Sperrfrist gemäht oder gemulcht wurde. Joachim Tichy, Landwirtschaftskammer NRW