Agrarantrag: Frist wird nicht verlängert
Die Einreichungsfrist für die Anträge auf Agrarförderung bleibt in allen Bundesländern auch in diesem Jahr beim 15. Mai. Die seitens der Europäischen Kommission eingeräumte Fristverlängerung wird nicht in Anspruch genommen.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hält trotz Corona-Krise am 15. Mai 2020 als Frist für die Anträge auf Agrarförderung fest. "Es wird keine Verlängerung der Antragsfrist bei der EU-Agrarförderung geben" teilte das BMEL heute (23. April) mit.
EU-Kommission: Fristverlängerung eingeräumt
Angesichts der Corona-Krise hatte die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist für die Einreichung der Anträge auf Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogener Zahlungen der 2. Säule vom 15. Mai auf den 15. Juni 2020 zu verlängern.
Von dieser Verlängerungsmöglichkeit macht das BMEL keinen Gebrauch. "Eine Verlängerung der Antragsfrist würde den Bearbeitungs- und Kontrollzeitraum der Anträge einschränken und somit die Auszahlung der Direktzahlungen zum Ende des Jahres gefährden", begründet das Agrarressort seine Entscheidung. Dies sei zuvor mit den Bundesländern so besprochen worden.
Unterstützung für Landwirte
Landwirte werden bei der Antragstellung unterstützt, um ihre Anträge fristgerecht bis zum 15. Mai einzureichen. Laut BMEL erfolgt die Unterstützung beispielsweise in Form von telefonischer Hilfe oder Video-Chats. Außerdem erlaube die elektronische Antragstellung eine fristgerechte Einreichung der Anträge.