EU-Direktzahlungen

20  000 € sind perdu

Weil Andreas W. aus Coesfeld eine angemeldete Betriebskontrolle sausen ließ, verlor er seine komplette Betriebsprämie für 2015. Dagegen klagte W. vor dem Verwaltungsgericht Münster, bis der Richter ihm nun die eindeutige Rechtslage erklärte.

Das war eine extrem teure Versammlung, die Andreas W. am 26. September 2015 in Haltern besuchte. Just zur gleichen Zeit hatte sich nämlich das Veterinäramt des Kreises Coesfeld zu einer Betriebskontrolle („Cross Compliance“) bei ihm angemeldet. Als die Prüfer an seiner Haustür in Lette klingelten, trafen sie weder ihn noch eine Ersatzperson an. Auch per Handy war der Junggeselle im Seehotel nicht erreichbar. Dort fand gerade eine Veranstaltung des Deutschen Milchkontors (DMK) statt. Für Andreas W., Mitglied im Milchausschuss des WLV-Kreisverbandes, war dieser Termin wichtiger als die CC-Kontrolle.

Kein neuer Ersatztermin

Danach versuchte Andreas W. mehrfach, die Prüfer per Handy zu erreichen. Er wollte einen neuen Termin vereinbaren. Doch dies klappte nicht.

Das dicke Ende kam sechs Monate später. Im März 2016 teilte der Landesbeauftragte (die Landwirtschaftskammer NRW) dem Antragsteller per Bescheid mit, dass er für 2015 keine Direktzahlungen (knapp 20  000 €) erhalte. „Sie haben die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ohne dass hierfür ein sachlich hinreichender Grund vorlag“, hieß es sinngemäß.

In der vergangenen Woche fand das Nachspiel im Verwaltungsgericht Münster statt. Doch Einzelrichter Prange machte dem Kläger und seinem Rechtsbeistand, WLV-Kreisgeschäftsführer Raphael van der Poel, keine Hoffnung. Die Rechtslage sei eindeutig. Dem Landesbeauftragten seien die Hände gebunden, es gebe keinen Ermessensspielraum.

Nach der EU-Verordnung 1306/2013 dürfe ein Begünstigter eine derartige Kontrolle nur aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen absagen. Laut Verordnung fielen darunter: Tod des Begünstigten, längere Berufsunfähigkeit, Naturkatastrophen, Seuchen oder Enteignung.

EU-Recht: Kein Spielraum

„Die Informationsveranstaltung der DMK war für Sie als Milchviehhalter sicher wichtig“, so der Richter. Dennoch sei es fahrlässig gewesen, den vereinbarten Termin platzen zu lassen. Die DMK-Veranstaltungen seien damals auch an anderen Orten angeboten worden. „Auch an diesen Terminen hätten Sie teilnehmen können.“

Raphael van der Poel kritisierte die „Alles-oder-Nichts-Bestimmung“ in der EU-Verordnung. Warum werde gleich zu 100 % gekürzt? Der Wegfall der kompletten Prämie sei unverhältnismäßig. Der Landwirt verliere fast 50 % seines Jahresgewinnes.

Das EU-Recht lasse dem Landesbeauftragten keinen Spielraum, entgegnete Richter Prange. „Mit der Antragstellung für die Direktzahlungen hatte sich Herr W. zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet.“

Am Ende der mündlichen Verhandlung zog Andreas W. seine Klage zurück. Dazu hatte ihm der Richter geraten. Bei einem negativen Urteil hätte er rund 1000 € höhere Gerichtskosten zahlen müssen (Az. 11 K 4326/16).