Überschreitet das Arbeitsentgelt von Minijobbern regelmäßig 450 € pro Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Aber: Das gilt nicht, wenn die 450-€-Grenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird, etwa weil ein anderer Mitarbeiter erkrankt. Die Mehrarbeit darf im Voraus nicht vereinbart sein.
Überschreitung in 4 Monaten pro Zeitjahr
Als „gelegentlich“ gilt die Überschreitung normalerweise, wenn das Entgelt in nicht mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres!) 450 € übersteigt. Diese Grenze wurde jetzt für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate/Zeitjahr angehoben. Das Zeitjahr bestimmen Sie, indem Sie vom Ende der Beschäftigung ein Jahr zurückrechnen. Wie stark das Entgelt die 450-€-Grenze übersteigt, ist unerheblich.
Ein Beispiel: Minijobberin Anja K. verdient normalerweise 430 € pro Monat. Als ihre Kollegin erkrankt, muss sie deutlich mehr im Hofladen mitzuarbeiten als sonst. So verdient sie im Juni und Juli 2021 jeweils 1200 € monatlich. Schon im Oktober und November 2020 hatte Anja K. eine kranke Kollegin vertreten und mehr als 450 € pro Monat verdient.
Somit überschreitet sie im Zeitjahr 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 die 450-€-Grenze in insgesamt vier Monaten. Nach der normalerweise geltenden Drei-Monats-Regelung wäre ihre Beschäftigung ab dem 1. Juli 2021 versicherungspflichtig. Da aber zwischen 1. Juni bis 31. Oktober 2021 die Überschreitung auch dann noch als gelegentlich gilt, wenn sie bis zu viermal geschieht, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Im Einzelfall können die Berechnungen recht kompliziert sein. Lassen Sie sich daher am besten beraten.