Eine kurzfristige und damit versicherungsfreie Aushilfe dürfen Sie normalerweise nur an 70 Arbeitstagen bzw. drei Monaten pro (Zeit-) Jahr beschäftigen. Zurzeit sind 102 Arbeitstage oder vier Monate erlaubt.
Bisher galt dabei Folgendes: Arbeitet die Aushilfe weniger als fünf Tage pro Woche, gelten die 70 (bzw. zurzeit 102) Arbeitstage als Obergrenze, bei fünf Tagen und mehr pro Woche die drei (bzw. zurzeit vier) Monate.
Doch mit dieser Auslegung der Sozialversicherungsträger ist jetzt Schluss. Denn das Bundessozialgericht urteilte: Die Monats- und Tagesgrenzen sind gleichwertige Alternativen und dürfen demnach unabhängig von der Anzahl der Tage, an denen pro Woche gearbeitet wird, vom Arbeitgeber angewendet werden. Dadurch können Sie Aushilfen, die an fünf Tagen pro Woche arbeiten, einige Tage länger beschäftigen als dies bisher der Fall war, weiß Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft in Münster (Az. B 12 KR 34/19).