Aufgrund einer aktuellen Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist es für Betreiber von Photovoltaik (PV)-Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW möglich, dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen, dass für diese Anlage von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Dann müssen Sie die Gewinne nicht mehr ermitteln, also beispielsweise keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben. Das Finanzamt wird dann Gewinne, vor allem aber Verluste, in allen noch zu ändernden Einkommensteuerbescheiden und in der Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die Entscheidung ist nicht mehr zurückzunehmen: Auch in allen künftigen Einkommensteuererklärungen können Sie dann keine Gewinne oder Verluste aus der PV-Anlage mehr erklären.
Wie Verluste retten?
Werden Verluste nicht anerkannt, spricht man von einer steuerlichen Liebhaberei. Die bislang berücksichtigten Verluste aus der PV-Anlage bleiben aber erhalten, solange Sie den Antrag auf Liebhaberei erst stellen, wenn die Einkommensteuerbescheide der Verlustjahre nicht mehr offen sind.
Um die Vereinfachung zu beanspruchen, darf die PV-Anlage nur auf zu Wohnzwecken genutzten Hausdächern von Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sein. Für PV-Anlagen auf betrieblich genutzten Gebäuden in der Land- und Forstwirtschaft gilt die Vereinfachung nicht. Auch Betreiber von Blockheizkraftwerken mit einer Leistung bis zu 2,5 kW in Ein- und Zweifamilienhäusern können die Vereinfachung nutzen.
Auch keine Umsatzsteuererklärung?
Für alle, die weniger Bürokratie wünschen, kann der Antrag sinnvoll sein. Dieser hat aber keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Die bisherigen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen sind weiterhin zu erfüllen.
Tipp: Überlegen Sie, zur sogenannten Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Das ist für Umsätze bis 22.000 € möglich und vermeidet dann auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärungen. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt sich dieser Wechsel erst fünf Jahre nach Anschaffung der PV-Anlage.