Pauschalierer können sich beim Stallbau die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssten sie zur Regelbesteuerung wechseln. Um trotzdem vom Vorsteuerabzug zu profitieren, lief es häufig so: Ein anderer Unternehmer etwa Vater oder VaterSohn GbR baute den Stall und verpachtet ihn mit 19 % Umsatzsteuer an den Pauschalierer. So musste dieser zwar 19 % Steuer auf die Pacht zahlen. Dafür bekam der andere die hohen Vorsteuern aus den Baukosten erstattet.
Aber schon 2018 entschied der Bundesfinanzhof, dass das nicht mehr geht. Jetzt konkretisiert das Finanzministerium: Die Stallpacht ist bei Verpachtung an einen pauschalierenden Betrieb steuerfrei. Zugleich kann der Verpächter keinen Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. Das Finanzamt beanstandet es aber nicht, wenn Verpächter vor dem 1. Januar 2020 Vorsteuern gezogen und Umsatzsteuern erhoben haben.
Auch die Stalleinrichtung bleibt bei steuerfreier Verpachtung steuerfrei, entschied das niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 24/19) für einen Putenstall: Die Verpachtung zwingend erforderlicher Betriebsvorrichtungen sei eine Nebenleistung und wie die des Stalles zu besteuern. „Davon können Sie ausgehen, wenn nicht mehr als 30 bis 35 % der Anschaffungskosten auf die Einrichtung entfallen“, so Steuerberater Arno Ruffer aus Münster. Abschließend entscheidet der Bundesfinanzhof (Az. V R 22/20). „Verpachten Sie aber einzelne Betriebsvorrichtungen wie Gülle- oder Getreidelager, fallen 19 % Umsatzsteuer an“, weiß Ruffer.