Wochenblatt-Seminar zur Hofübergabe

Hof übertragen – Fehler vermeiden

Nach dem Wochenblatt-Onlineseminar zur Hofübergabe vom 23. März beantworten die Referenten hier weitere dringende Fragen der Teilnehmer.

Frage: Meine Frau und ich bewirtschaften einen Vollerwerbsbetrieb mit 110 ha Ackerbau und Bullenmast. Unser ältester Sohn hat eine landwirtschaftliche Ausbildung, die zwei anderen arbeiten auch im Betrieb mit. Alle drei möchten den Hof in Zukunft als GbR bewirtschaften. Wäre das sinnvoll?

Schmitte: Sollte es sich bei Ihrem Betrieb um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln, ist eine Übertragung auf drei Kinder gemeinschaftlich nicht möglich. Denn die Höfeordnung sieht nur eine(n) Hofeigentümer/-in vor. Sie müssten also den Hofvermerk löschen lassen, um den Hof auf die GbR oder die drei Geschwister als Miteigentümer zu übertragen. Langfristig könnte das aber dazu führen, dass die drei Kinder oder ihre Erben den Hof aufteilen, was nicht im Sinne einer zukunftsfähigen Betriebsstruktur wäre.

Ruffer: Steuerlich ist eine lebzeitige Übertragung des Betriebs auf die Gesellschaft (GbR) möglich. Erst sollten die Kinder eine GbR gründen. Dann übertragen Sie den Betrieb. Dabei müssen Sie entscheiden, ob die GbR im Grundbuch eingetragen wird oder jedes Kind einen Teil der Flächen erhält. Bei Ersterem dürfte bei der spä­teren Auseinandersetzung in der GbR Grunderwerbsteuer anfallen. Die zweite Alternative bedeutet die Zerschlagung des Betriebs.

Ich hatte den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen, weil kein Kind weitermachen wollte. Jetzt will die jüngste Tochter doch auf dem Hof bleiben und ihn im Nebenerwerb bewirtschaften. Wie bekomme ich den 18-ha-Betrieb wieder in die Höfeordnung?

Schmitte: Eine Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch müssen Sie wie die Löschung beim Landwirtschaftsgericht beantragen. Ihre Unterschrift als Eigentümer unter dem Antrag müssen Sie notariell beglaubigen lassen. Eine notarielle Beurkundung ist auch möglich, aber nicht erforderlich. Das Landwirtschaftsgericht prüft den Antrag und ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Hofvermerks. Dafür fällt eine 0,5-Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Der Geschäftswert des Hofes wird entweder mit 20 % des Verkehrswertes oder mit dem einfachen Einheitswert geschätzt. Liegt der Einheitswert beispielsweise bei 50  000 €, beträgt die Gebühr beim Landwirtschaftsgericht 601 €.

Ich führe einen 70-ha-Betrieb mit 1500 Schweinemastplätzen im Vollerwerb. Der Hofvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Meine Frau ist halbtags berufstätig. Unsere beiden Kinder sind außerhalb der Landwirtschaft tätig und nicht wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung. Wie können wir die Nachfolge regeln? Der Betrieb soll geschlossen an den Sohn gehen, die Tochter eine Abfindung erhalten. Müssen wir den Hofvermerk löschen lassen?

Leveling-Hoppe: Nicht unbedingt. Sie können den Hof als Hof im Sinne der Höfeordnung an einen nicht wirtschaftsfähigen Hoferben übertragen, wenn alle Kinder und Ihre Ehefrau nicht wirtschaftsfähig sind. In Ihrem Fall wäre also festzustellen, ob Ihre Tochter und Ihre Ehefrau wirtschaftsfähig sind oder nicht. Dies könnten Sie in einem von der Hofübertragung unabhängigen gerichtlichen Feststellungsverfahren im Vorfeld der Hofübertragung klären lassen. Alternativ würde sich die Frageklären, wenn Sie einen Hofübergabevertrag beurkunden lassen, der anschließend dem Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt wird. Kommt das Gericht allerdings zu der Ansicht, dass Ihre Ehefrau oder Tochter wirtschaftsfähig wären, würde es die Genehmigung nicht erteilen. Damit wäre die Hofübertragung neu zu regeln und es entständen zusätzliche Kosten.

Eine weitere Alternative ist, dass Ihr Sohn durch die...