Wochenblatt Webinar

Hof übertragen – aber wie?

Das Wochenblatt, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) und die BSB-GmbH bieten am 23. März ein Onlineseminar zum Thema „Hof abgeben, Hof übernehmen“ an. Was erwartet die Teilnehmer?

Hubertus Schmitte leitet die Rechtsabteilung des WLV in Münster. Der Erbrechtsexperte beantwortet seit Jahren die Fragen von Wochenblatt-Lesern genau so wie Steuerberater und Rechtsanwalt Arno Ruffer, der Geschäftsführer der BSB Steuerberatungs GmbH ist. Die BSB, landwirtschaftliche Buchstelle, hat 25 Niederlassungen in West-falen-Lippe und in Brandenburg und betreut etwa 20 000 Mandanten aus dem grünen Bereich. Hubertus Schmitte und Arno Ruffer werden am 23. März ab 19 Uhr gemeinsam mit Maria Leveling-Hoppe, Rechtsanwältin beim WLV-Kreisverband in Borken, das Onlineseminar gestalten und Fragen der Teilnehmer beantworten.

Darüber hinaus werden WLV-Juristinnen und Steuerberater weitere Fragen der Seminarteilnehmer am 24. März ab 9 Uhr an einer Telefonhotline beantworten:

Hier finden Sie die Aufzeichnung des Wochenblatt-Webinars "Hof abgeben, Hof übernehmen".

Wochenblatt: Warum sind viele Beratungen zur Hofübergabe heute so komplex und zeitintensiv?

Leveling-Hoppe: Es gibt heute viele Höfe, die auf ihren Hofstellen weitere Betriebszweige betreiben, zum Beispiel einen Hofladen, eine oder mehrere Photovoltaik(PV)-Anlagen, Windkraftbeteiligungen oder gewerbliche Tierhaltung. Andere wiederum haben ihre Hofstellen außerhalb der Landwirtschaft umgenutzt und verpachtet.

Dazu kommen die ganz unterschiedlichen privaten Interessenslagen. Immer häufiger wollen mehrere Kinder auf der Hofstelle langfristig wohnen.

Dies alles lässt sich dann nicht mehr ausschließlich mit den Regelungen der Höfeordnung abbilden. Das bedeutet: Neben der Frage, ob überhaupt noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt bzw. was alles zum Hof gehört, wird in den Familien intensiv diskutiert, wie hoch die Abfindungen und Nachabfindungen der weichenden Geschwister des Hoferben ausfallen sollen. Kurz: Eine einfache, unkomplizierte Hofübertragung – die gibt es heute kaum noch.

Wochenblatt: Die Parteien streiten nicht selten um die Höhe der Abfindung für die weichenden Erben und auch darüber, wie hoch die monatliche Barrente für die Altenteiler ausfallen sollte ...

Schmitte: Hinter allen rechtlichen Dingen, die mit einer Hofübergabe geregelt werden sollten, steht die Frage der finanziellen Möglichkeiten. Hofabgeber wünschen sich in der Regel, dass der Hof zusammengehalten wird und nicht durch zu hohe Abfindungen geschmälert wird. Gleichzeitig möchten die heutigen Hofabgeber und deren Ehegatten eine gute finanzielle Altersabsicherung für einen auskömmlichen Lebensabend.

Fraglich ist dann aber oft: Wo soll das ganze Geld herkommen, wenn außer der schmalen landwirtschaftlichen Rente keine Altersvorsorge betrieben wurde oder alle Ressourcen in den letzten Stallbau investiert wurden und gleichzeitig die Erzeugerpreise im Keller sind? Diese Frage betrifft vorrangig die aktiven Betriebe. Dass dies zu Spannungen in den Familien führen kann, ist nachvollziehbar.

Bei verpachteten Betrieben stellt sich die Frage anders. Der Wunsch, den Hof zusammenzuhalten und nur einem der Kinder zu vererben, führt häufig zu einer Gerechtigkeitsfrage über die Höhe der Abfindungen, weil ja der Hof dem Bruder oder der Schwester nicht mehr als wirtschaftliche Existenzgrundlage dient und maximal noch für die Altenteilsleistungen der Eltern aufkommen muss. Gleichzeitig haben die Eltern oft aber nicht so viel Barvermögen, um die weichenden Erben mit hohen Abfindungszahlungen zufriedenzustellen.

Hubertus Schmitte, Leiter der Rechtsabteilung des WLV Münster (Bildquelle: WLV)

Leveling-Hoppe: Wichtig ist aus meiner Sicht, dass alle Beteiligten offen ihre Wünsche und Vorstellung ansprechen können und dies auch in der Familie diskutiert wird. Dieser Prozess benötigt vor allem Zeit und auch Mut, andere Meinungen und Vorstellungen zuzulassen. In jeder Hofübergabeberatung höre ich den Wunsch, dass der Familienfriede erhalten werden soll. Den gibt es aber nicht zum Nulltarif, auf keiner Seite und das meine ich nicht rein finanziell.

Wochenblatt: Ein Knackpunkt ist auch die Frage, wer die Eltern im Alter pflegt. Ein Platz im Pflegeheim kann heute, je nach Grad der Pflegebedürftigkeit, bis über 4000 €/Monat kosten. Ist es noch sinnvoll, im Übergabevertrag eine Pflegeklausel zu vereinbaren?

Leveling-Hoppe: Die Frage der Pflege der Eltern im Alter ist vorrangig erst einmal mit Blick auf die Situation auf dem Hof zu betrachten. Das durchschnittliche Eintrittsalter in ein Pflegeheim liegt deutlich über 80 Jahre. Damit sind die Altenteiler den ganz überwiegenden Teil ihres Lebensabends auf den Höfen. Bis zum Übergang in ein Pflegeheim haben die Betroffenen häufig schon über einen längeren Zeitraum pflegebedürftig auf den Höfen gelebt. Dies wird heute finanziell erleichtert durch die verbesserten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung insbesondere im häuslichen Bereich. Gleichwohl bleiben die Fragen, wer organisiert die Hilfen und wer kümmert sich um die Altenteiler durch Hilfestellungen. Diese Fragen treibt die Hofabgeber um, weil die Lebenssituation der jungen Familie häufig eine andere ist als jene, welche die Abgeber selbst noch erlebt haben.

Im Weiteren gehört zu einer guten Hofübergabeberatung die Frage, wie der Platz im Altenheim finanziert wird. Dies kann an drei Stellen in einem Hofübergabevertrag sichtbar sein. Erstens bei der Tatsache, dass der Hof rechtzeitig übertragen wurde. Bei Eintritt einer Sozialhilfebedürftigkeit der Altenteiler sollte die Hofübertragung zehn Jahre zurückliegen. Dann kann das Sozialamt, wenn der Altenteiler den Heimplatz nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, die Schenkung nicht mehr widerrufen. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Hof finanziell also geschützt.

Zweitens bei einer Regelung, was mit den Altenteilsleistungen passiert, wenn die Altenteiler vom Hof abziehen. Und drittens bei einer optionalen Regelung zwischen dem Hofübernehmer und seinen Geschwistern hinsichtlich einer Unterhaltsfreistellung.

Auch hieran sehen Sie: Man kann in einem Hofübergabevertrag an vielen Schrauben drehen, um eine gute Gesamtlösung für die ganze Familie hinzubekommen.

Maria Leveling-Hoppe, Juristin beim WLV-Kreisverband in Borken (Bildquelle: WLV)

Wochenblatt: Was ist mit all den Betrieben, die oft schon seit Jahren verpachtet sind?

Schmitte: Sie stellen in der Beratung eine besondere Herausforderung dar. Denn selbst wenn der Hofvermerk noch im Grundbuch steht, kann die Hofeigenschaft entfallen sein, wenn der Betrieb aufgelöst wurde. Das kann bei einer langfristigen Verpachtung der Flächen, einem Umbau der Wirtschaftsgebäude, einer Veräußerung von lebendem und totem Inventar der Fall sein. Es gilt dann nicht mehr Höferecht, sondern allgemeines Erbrecht. In diesem Fall sind die Erbansprüche der Kinder viel höher.

In der Beratung haben wir zunehmend auch Fälle, wo der oder die Hofübergeber Flächen und Hofstelle aufteilen wollen. Viele Landwirte wollen den Hof aber auch zusammenhalten und fragen nach einer gerechten Lösung. Das kann funktionieren, wenn eine erhöhte Abfindung, vertragliche Nachabfindungsansprüche, eine Übernahme von Pflegerisiken und/oder erweiterte Altenteilsrechte verabredet werden. Die Liste der Möglichkeiten ist lang.

Wochenblatt: Viele Landwirte bzw. Eheleute haben auch Angst, im Zuge e iner Erbregelung Steuern zahlen zu müssen. In welchen Fällen, Herr Ruffer, müssen Familien Angst vor dem Zugriff des Fiskus haben?

Ruffer: Bei Landwirten, die sich vor dem Gang zum Notar nicht haben beraten lassen, besteht in der Tat die Gefahr, dass im Erbgang bzw. bei der Hofübergabe stille Reserven aufgedeckt werden und die Abfindung der weichenden Erben zu einer Steuerfalle wird. Erfolgt keine geschlossene Hofübergabe an einen Erben, besteht die Gefahr einer einkommensteuerpflichtigen Betriebszerschlagung, bei der sämtliche stille Reserven des Betriebes aufgedeckt werden. Genauso groß ist die Gefahr einer Steuernachzahlung, wenn weichende Erben mit betrieblichen Grundstücken, etwa im Rahmen eines Vermächtnisses, abgefunden werden.

Neben der Einkommensteuer ist auch an die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu denken. Zwar können die Hoferben aufatmen, denn das Gesetz sieht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen umfangreiche Steuerbefreiungen vor. Werden jedoch innerhalb einer Frist von fünf bzw. sieben Jahren Flächen oder Betriebsteile verkauft, kommt es unter Umständen zu einer Nachversteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Arno Ruffer, Geschäftsführer der BSB-Steuerberatungs GmbH (Bildquelle: WLV)

Wochenblatt: Seit Anfang 2021 können mehrere Kinder beim Tod des Hofeigentümers dessen verpachtete Flächen erben, ohne dass eine Betriebszerschlagung mit Aufdeckung der stillen Reserven droht.

Ruffer: Die gesetzliche Neuregelung erleichtert die Auseinandersetzung von Gesellschaften, wie beispielsweise einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR, oder einer Erbengemeinschaft. Werden bei solchen Gemeinschaften verpachtete Flächen an einzelne Mitglieder übertragen, kommt es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven. Allerdings müssen dann die Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Sperrfrist von drei Jahren beachten. Innerhalb dieser Sperrfrist können die Flächen nicht ohne nachträgliche Versteuerung der Auseinandersetzung verkauft werden.

Unser Seminar:

Hier finden Sie die Aufzeichnung des Wochenblatt-Webinars "Hof abgeben, Hof übernehmen".