Grundsteuererklärung

Grundsteuer:​ Wie geht’s weiter?​

Die neue Grundsteuer ist ab 2025 fällig. Wer die Erklärung abgegeben hat, bekommt vom Finanzamt zwei wichtige Bescheide. Es gibt Einspruchsfristen.

Im Zuge der Grundsteuerreform sind in Nordrhein-Westfalen mehr als 6,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten, davon rund 400  000 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, neu zu bewerten. Die Ab­gabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. Januar 2023.

Zu zahlen ist die neue Grundsteuer aufgrund der Neubewertung dann ab 1. Januar 2025. Was passiert nach der Abgabe der Feststellungserklärung und wann erfahren Grundstückseigentümer, wie viel Grundsteuer sie tatsächlich ab dem Jahr 2025 zahlen müssen?

Zwei Bescheide per Post

Die Grundsteuererklärungen be­arbeiten die Finanzämter entsprechend des Eingangs (siehe Grafik). Die Bescheide werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 verschickt. Grundstückseigentümer bekommen aber in der Zwischenzeit schon Post vom Finanzamt. Denn sobald die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt liegt, berechnet es in einem ersten Schritt den Grundsteuerwert und erstellt den Grundsteuermessbescheid.

Im Grundsteuerwertbescheid stehen die Angaben der Grundstückseigentümer aus ihrer Feststellungserklärung. Der Grundsteuerwert berechnet sich nach dem Ertragswertverfahren bzw. in der Land- und Forstwirtschaft nach dem typisierenden Ertragswertverfahren. Dieser Bescheid ist die Grundlage für den Grundsteuermessbescheid.

Den Grundsteuermessbescheid erhält auch die Gemeinde. Es ist der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Das Finanzamt berechnet den Betrag anhand des Grundsteuerwerts und einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl: 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, 0,34 ‰ für etwa Geschäftsgrundstücke und 0,55 ‰ für Land- und Forstwirtschaft.

Bescheide dienen der Berechnung

Der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid sind Grundlagenbescheide. Sie dienen lediglich zur Berechnung bzw. der Gemeinde als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Wer mit den Angaben nicht einverstanden ist, kann sowohl gegen den Grundsteuerwertbescheid als auch gegen den Grundsteuermessbescheid bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich Einspruch ­einlegen. Die Frist beträgt einen Monat. Der Einspruch ist auch elektronisch über Elster möglich.

Erst mal nichts bezahlen

Die Bescheide sind keine Zahlungsaufforderung. Das ist erst mit dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde ab 2025 soweit.

Die Grundsteuer berechnet sich wie bisher: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Wie hoch die Steuerbelastung sein wird, ist noch unklar, zumal die Hebesätze noch nicht feststehen. Grundsteuereinnahmen fließen den Gemeinden zu.

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