Neue Coronaregeln am 5. Mai 2022

Freitesten bereits nach fünf Tagen

NRW hat seit dem 5. Mai 2022 eine neue Coronatest- und-Quarantäneverordnung. Für Kontaktpersonen gilt keine verpflichtende Quarantäne. Update: Was müssen landwirtschaftliche Arbeitgeber beachten?

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen. Was gilt für landwirtschaftliche Arbeitgeber?

Freitesten nach fünf Tagen möglich

  • Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
  • Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
  • In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt.
  • Freitesten ist bereits nach fünf Tagen möglich.
  • In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizielles negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30) erforderlich.
  • Ein Selbsttest reicht nicht aus.
  • Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
  • Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der vergangenen zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.

Praxishinweise für Arbeitgeber

Wie muss sich ein Arbeitnehmer – z.B. als Spargelverkäufer – verhalten, wenn er infiziert ist?

Er muss sich auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben. Der Arbeitgeber ist über die Absonderungspflicht zu informieren. Die infizierte Person hat sich zur Absonderung in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben.

Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske), möglichst jedoch eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist.

Was ist mit der Lohnfortzahlung bei einem positiven Testergebnis, wenn der Infizierte keine Symptome hat?

  • Lohnfortzahlung: Treten bei einer infizierten Person keine Symptome auf und das Arbeiten aus dem Home-Office ist möglich, sind Arbeitnehmer verpflichtet, zu arbeiten. Beim Spargelverkäufers dürfte das in der Regel nicht möglich sein, sodass falls keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit vorliegt, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Frage kommt. Der Nachweis über das positive Testergebnis (offizieller Coronaschnelltest oder PCR-Test) ist ausreichend für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 56 IfSG. Eine gesonderte Absonderungsverfügung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich. Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Eine Antragstellung zur Erstattung kann vom Arbeitgeber im Nachgang online über www.ifsg-online.de erfolgen.
  • Keine Fortzahlung: Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungszeiträumen seit dem 11. Oktober 2021 Anwendung.
  • Arbeitsunfähig: Personen, die positiv auf Covid-19 getestet sind und Symptome der Erkrankung aufweisen, sind in der Regel arbeitsunfähig und erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt sowie in der Folge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Der vorliegende positive Testnachweis ersetzt diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. An dieser Stelle erfolgt keine Unterscheidung hinsichtlich des Impfstatus. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht in diesen Fällen nicht.

Kontaktpersonen und Quarantäne

  • Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz.
  • Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
  • Es wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren.
  • Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden.
  • Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten.
  • Kontaktpersonen sollten ein Selbstmonitoring durchführen: Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur.
  • Das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person ist empfohlen.
  • Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.

Dieser Beitrag wurde am 6.5.22 aktualisiert.

Lesen Sie mehr:

3G am Arbeitsplatz, Testpflicht oder Arbeitsquarantäne sind passé: Der Bund hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst und zahlreiche Corona-Regeln gelockert. Hier finden Sie einen...

Corona

Sport nach Corona

von Ursula Wulfekotte

Nach einer Corona-Infektion freuen sich viele darauf wieder Sport machen zu können. Ärzte raten jedoch zur Vorsicht. Ein zu früher Wiedereinstieg kann schwere gesundheitliche Folgen haben.

Corona

Sport nach Corona

von Ursula Wulfekotte

Nach einer Corona-Infektion freuen sich viele darauf wieder Sport machen zu können. Ärzte raten jedoch zur Vorsicht. Ein zu früher Wiedereinstieg kann schwere gesundheitliche Folgen haben.