Bauarbeiten in der Steuererklärung

Finanzgericht zum neuen Hofpflaster: "Sie müssen nachzahlen!"

Finanzgericht Münster weist Klage zurück: Eheleute müssen neue Hof­befestigung über 19 Jahre abschreiben und Einkommensteuer nachentrichten.

Was ist sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und was zählt zum Herstellungsaufwand, der über die Nutzungsdauer einer Anlage abzuschreiben ist?

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 22. Januar 2020 landwirtschaftlichen Eheleuten eine bittere Pille verpasst. Das Gericht hat ihre Klage gegen einen vom Finanzamt geänderten Steuerbescheid abgewiesen. Deshalb müssen sie nachträglich etwa 28.000 € für das Wirtschaftsjahr 2012/13 versteuern.

Streit um Baumaßnahme auf dem Hof

Ab 2012 hatten die Eheleute eine stark beschädigte geteerte Fläche auf ihrem Hof, 689 m2, erneuern lassen. Der Asphalt wies große Löcher und Risse auf. An mehreren Stellen trat grober Schotter hervor, bei Regen bildeten sich Pfützen. Die beauftragte Firma berechnete für ihre Bauleistung knapp 32 .000 €. Im Wirtschaftsjahr 2012/13 machten die Eheleute rund 28 .100 € Aufwendungen für die Hofbefestigung als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend.

Doch 2015 stellte ein Betriebs­prüfer fest: Die Aufwendungen für die Hofbefestigung seien kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Es lägen aktivierungs­pflichtige Herstellungskosten vor, die mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren...