Bei Steuernachzahlungen verlangen Finanzämter bisher oft zusätzlich 6 % Zinsen – zu viel, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Bis 31. Juli 2022 muss der Gesetzgeber nun ein niedrigerer Satz bestimmen, der künftig, aber auch rückwirkend für Steuerbescheide ab 2019 gilt. Seit Mai 2019 sind die Bescheide nur vorläufig ergangen. Für offene Bescheide ab 2019 erhalten Sie daher anteilig Zinsen zurück. Hat der Fiskus Ihnen Steuern plus Zinsen erstattet, müssen Sie diese womöglich anteilig zurückzahlen. Wann Sie eine Erstattung erwarten können oder Zinsen zurückerstatten müssen, steht noch nicht fest. Das Urteil gilt für Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (Az. BvR 2237/14).
Die Zinsen auf Nachzahlungen sind nicht mit Säumniszuschlägen zu verwechseln. Diese fordert das Finanzamt, wenn Steuernachforderungen nicht fristgerecht beglichen werden.