Pferd & Pferdesport

"FEI erfolgreich": Beim Pferdekauf getäuscht

Pony "international FEI erfolgreich" - eine Pferdevermittlerin übernahm im Verkaufsinserat ungeprüft diese Angabe des Verkäufers und musste für falsche Angaben vor dem OLG Hamm einstehen.

„Pony international FEI erfolgreich“– diese Angabe eines Verkäufers übernahm eine Pferdevermittlerin ungeprüft fürs Verkaufsinserat und musste für falsche Angaben vor dem OLG Hamm einstehen.

International FEI erfolg­reich

Eine X-GmbH vermittelt Pferde, vor allem Ponys, und betreibt eine Verkaufsplattform. Auf ihrer Homepage bot sie 2018 das elf Jahre alte Pony A eines niederländischen Verkäufers mit folgenden Angaben zum Kauf an: „Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland … Bundeschampionat 2-jährige Stuten …, international FEI erfolg­reich, holländischer Champion“. Eine Reiterin kaufte das Turnierpferd für 30000 € und zahlte der Vermittlerin Provision.

Im Kaufvertrag wurde vereinbart, bei Wiederverkauf könne das Pony von der X-GmbH vermarktet werden. So richtig überzeugt war die Käuferin nämlich von der Neuerwerbung nicht, sie misstraute der Anpreisung im Inserat.

Nachfrage bei der FEI

Ihre Zweifel an den behaupteten „FEI-Erfolgen“ (FEI = Internationale Reiterliche Vereinigung) erwiesen sich als begründet. Wie ihre Nachfrage bei der Vereinigung ergab, hatte das Pferd bei deren Turnieren keine Erfolge vorzuweisen. Daraufhin wollte die ambitionierte Reiterin das Tier nicht mehr haben. Von der X-GmbH verlangte sie Schadenersatz: Man habe sie mit falschen Angaben getäuscht. Da es der Vermittlerin gelang, das Pony weiterzuverkaufen, ging es später vor Gericht im Wesentlichen noch um die Provision.

Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte den Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung. Die X-GmbH habe eine Nebenpflicht aus dem Vermittlungsvertrag über den Ankauf des Ponys verletzt. Normalerweise dürften sich Makler und Vermittler auf die Angaben der Verkäufer verlassen. Sie müssten keine Nachforschungen anstellen, ob diese zuträfen, betonte das OLG, sondern nur die Informationen des Verkäufers fehlerfrei weitergeben. Für deren Richtigkeit müssten Vermittler nicht einstehen. Aber: Wenn sie über die Kaufsache nur wüssten, was ihnen der Verkäufer mitteilte, seien sie verpflichtet, Kaufinteressenten da­rauf hinzuweisen. Wer das unterlasse, müsse für objektiv falsche Angaben sehr wohl einstehen.

Kein Anspruch der Vermittlerin auf Provision

Die Pferdehändlerin hätte die Reiterin darüber informieren müssen, dass sie auf ihrer Homepage die Angabe des Verkäufers „FEI erfolgreich“ ungeprüft weitergereicht habe. Hätte die X-GmbH die Käuferin pflichtgemäß darüber aufgeklärt, hätte sich die Käuferin vor Vertragsschluss bei der FEI erkundigt und weder den Kaufvertrag, noch den Vermittlungsvertrag unterschrieben. Denn ihr sei es besonders darauf angekommen, dass das Pferd auf internationalen Turnieren erfolgreich war. Anspruch auf Provision habe die Vermittlerin daher nicht (Az. 2 U 122/19).

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