Übergangsvorschrift für Rettich-/Radieschenblätter

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilte soeben mit, dass es eine Aufschiebung für die Bewertung der Rückstandshöchstgehalten (RHG) für Rettich-/Radieschenblätter bis zum 31. Dezember 2021 gibt.

Am 23. März 2018 haben die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel in Brüssel einem Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt. In einer Änderungsverordnung wird der Anhang I dahingehend geändert, dass ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2021 die Zuordnung der Rettich-/Radieschenblätter zum Grünkohl nicht gilt. Diese tritt erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. Solange werden die vom BVL erlassenen Einschränkungen bei den Zulassungen (VV610/611) wieder aufgehoben.

Für weitere Informationen: https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2018/2018_03_27_Fa_RHG_Rettich-Radieschenblaetter.html