Pflanzenschutz-Sachkunde – Pflicht zur Fortbildung

In § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ist geregelt, dass alle Sachkundigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, über die Anwendung beraten oder sie beaufsichtigen sowie Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen, verpflichtet sind, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine anerkannte Fortbildung wahrzunehmen und sich diese Weiterbildung bescheinigen zulassen.

Über die Fortbildung erhalten die Teilnehmer einen, in Nordrhein-Westfalen vom Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer ausgestellten, Nachweis. Nur wenn dieser Fortbildungsnachweis für den entsprechenden 3-Jahreszeitraum erbracht ist, darf mit Pflanzenschutzmitteln umgegangen werden.

Wird die Fortbildungsverpflichtung nicht wahrgenommen, verfällt die Sachkunde zwar nicht, es darf jedoch erst wieder nach einer Fortbildung praktiziert werden.

Bitte überprüfen Sie, wann Sie (und/oder Ihre Mitarbeiter) an einer anerkannten Fortbildung teilnehmen müssen!

Eine Übersicht der bei der Landwirtschaftskammer NRW anerkannten Fortbildungsveranstaltungen finden Sie z.B. im Internet unter: http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/sachkunde/fortbildungsverpflichtung.htm

Dort finden Sie alle Informationen zu den Veranstaltungen, insbesondere ob eine Anmeldung erforderlich ist, oder ob es sich z.B. um eine offene oder geschlossene Veranstaltung handelt. Die Liste wird stetig aktualisiert und ergänzt. Obwohl keine Verpflichtung dazu besteht, empfiehlt es sich eine Veranstaltung zu besuchen, von der man auch etwas für seine Spezialisierung und seinen Betrieb mitnimmt.

Wichtig:

  • Bescheinigung gut aufbewahren > sie ist Bestandteil der Sachkunde
  • Fortbildungsveranstaltungen sind personenbezogen und nicht übertragbar. D.h. jeder muss persönlich an einer Fortbildung teilnehmen