Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Kernobst

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Flächen- und Raumkulturen gelten neue Regelungen in Bezug auf Einhaltung von Mindestabständen.

Regelung
Zum Schutz von Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sind ausreichende Abstände erforderlich.

Das BVL hat diese am 16.12.2011 in einer Bekanntmachung wie folgt festgelegt:

  • Mindestabstände bei Flächenkulturen 1 m
  • Mindestabstände bei Raumkulturen 3 m

Dies hat zur Folge, dass die genannten Mindestabstände sowohl zu Flächen, auf denen sich Menschen regelmäßig aufhalten, als auch zu Wegen, auf denen sich Spaziergänger regelmäßig aufhalten, eingehalten werden müssen.

In den Anwendungsbestimmungen evtl. genannte größere Abstände bleiben davon natürlich unberührt und gelten separat.

Folgen
Kommen Personen durch Abdrift zu Schaden kann eine Haftung des Verursachers eintreten, weil ein Verstoß gegen die Mindestabstände bzw. den Inhalt der Bekanntmachung des BVL als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausgelegt werden kann.

Anspruch auf Schadenersatz kann dadurch begründet werden.

Grundsatz
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn der Anwender mit schädlichen Auswirkungen rechnen muss. Nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ist, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung von Mensch, Tier und Pflanze, Abdrift zu vermeiden.