Gemüsebau

Iprodionhaltige Pflanzenschutzmittel:

Zulassungsende, Aufbrauchfrist, Verwendung von Saatgut

Im November 2017 haben wir folgenden Hinweis zum Wirkstoff Iprodion und dem Produkt Rovral WG veröffentlicht:

„In der EU wurde die Neubewertung des Wirkstoffes Iprodion abgeschlossen und veröffentlicht. Die Genehmigung für Iprodion wurde nicht erneuert. Iprodionhaltige Mittel müssen EU-weit spätestens zum 5. März 2018 widerrufen werden. Zwar räumt die EU den Mitgliedstaaten die Festsetzung einer Aufbrauchfrist ein, diese muss aber spätestens am 5. Juni 2018 enden. Ob in Deutschland diese Aufbrauchfrist ausgesprochen werden wird, muss abgewartet werden. Mit dem Widerruf von Rovral WG ist demnach spätestens zum 5. März 2018, ggf. auch früher zu rechnen. Bitte kalkulieren Sie bei der Planung der bevorstehenden Saison und dem anstehenden Einkauf von Pflanzenschutzmitteln diese absehbaren Entwicklungen ein.“

Der aktuelle Stand ist auch immer noch der gleiche.

Da derzeit Unsicherheiten auftreten, insbesondere im Umgang von Saatgut, welches mit dem Wirkstoff behandelt wurde (Herkunft z.B. Belgien, NL), hier eine Zusammenfassung der uns bisher vorliegenden Kenntnisse:

Rückstandshöchstgehalte:
  • Es wird bald nach Ende der Zulassung zu einer Anpassung der Rückstandshöchstgehalte kommen. Die Regel ist, dass bei einem nicht genehmigten Wirkstoff die Rückstandshöchstgehalte auf die Bestimmungsgrenze herabgesetzt werden (in der Regel 0,01 mg/kg).
  • Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die neuen Höchstmengen nach Inkrafttreten ohne Übergangsfrist gültig werden.
Verwendung von behandeltem Saat-, Pflanzgut und Kultursubstrat:
  • Behandeltes Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat ist in Deutschland (DE) nur solange verkehrsfähig (§32 PflSchG), wie das anhaftende PSM in der Indikation in DE zugelassen ist oder die entsprechende Aufbrauchfrist läuft (§19 PflSchG). Es ist ferner verkehrsfähig, wenn und solange eine Zulassung in einem Mitgliedstaat (MS) der EU in der Indikation besteht.
  • Vorliegend bestehen die Zulassungen zur Saatgutbehandlung nur in anderen MS. Insofern kommt es darauf an, wann die Zulassungen in den anderen MS enden. Das wird spätestens am 5. März 2018 sein. Danach ist das Saat-, Pflanzgut oder Kultursubstrat in DE nicht mehr verkehrsfähig.
  • Da die Legalität der Ausbringung des Saatgutes im PflSchG an die Legalität des Inverkehrbringens geknüpft ist, darf nach dem genannten Datum (Iprodion: spätestens 05.03.2018) auch keine Aussaat mehr erfolgen.
Spritzanwendungen:
  • Die Spritzanwendungen sind im Rahmen der Zulassung von Rovral WG und der eventuell erteilten Aufbrauchfrist (mögliche Termine siehe oben) zulässig.
Daraus abgeleitete, vorläufige Empfehlung:
  • Liegen keine Erfahrungswerte vor, dass die Rückstände, die nach entsprechender Anwendung mit iprodionhaltigen Mitteln entstehen (Verwendung von Saat-, Pflanzgut und Kultursubstrat eingeschlossen), unterhalb der zukünftig geltenden Rückstandshöchstgehalte (voraussichtlich 0,01 mg/kg) liegen, ist aus Sicherheitsgründen von jeglicher Anwendung in Kulturen abzuraten, die nach dem 5. März als Lebensmittel in den Handel kommen sollen.