Anwendungsbestimmung NG301-1 – betroffene Pflanzenschutzmittel und benannte Gebiete

Pflanzenschutz-Spezial Nr. 28 vom 11.10.2018

Aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes untersagt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in einigen konkret ausgewiesenen Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung.

Das BVL hat die Auflage NG301-1, die bisher nur für das Produkt Rebell Ultra (und seine Vertriebserweiterung, Zulassung nur in Zucker- und Futterrübe) bestand, auf weitere Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chloridazon, Metazachlor oder S-Metolachlor ausgeweitet.

Unter anderem haben die folgenden Produkte, für die auch Anwendungen im Gemüsebau ausgewiesen sind, diese Auflage erhalten:

  • Butisan (u. Vertriebserweiterung Rapsan 500 SC)
  • Butisan Combi (u. Vertriebserweiterung Inno Protect Butisan Combi)
  • Gardo Gold (u. Vertriebserweiterung Primagran Gold)

Die Anwendungsbestimmung NG 301-1 hat folgenden Wortlaut:
„Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen“ und wurde vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3) (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3). Anwendungsbestimmungen sind Bestandteil der Zulassung und daher grundsätzlich bußgeldbewährt. Nähere Information zu der Bekanntmachung und den Schutzgebieten erhalten Sie unter www.bvl.bund.de/NG301.

Wichtig hierbei ist, dass ein Anwendungsverbot nur in den im oben genannten Bundesanzeiger benann-ten Schutzgebieten gilt!

In NRW sind 13 Gebiete vom BVL ausgewiesen worden, in denen über die NG 301-1 speziell die Anwendung chloridazonhaltiger Pflanzenschutzmittel verboten ist: