Ärmelschürze als neues Element der persönlichen Schutzausrüstung für Anwender

Pflanzenschutz-Spezial Nr. 23 vom 28.06.2019

Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine oder mit der Hand ausgebracht, kann die gesamte Körperoberfläche durch Spritznebel und/oder Stäube exponiert werden. In diesen Fällen ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben wurde. Bei anderen Tätigkeiten wird fast nur die vordere Körperseite exponiert. Hierzu gehören:

  • Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes
  • Befüllen eines Granulatstreuers
  • Umgang mit behandeltem Saatgut
  • Reinigen von Maschinen und Geräten
  • Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine während der Anwendung, z.B. Beheben von Gerätestörungen, Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Kulturpflanzen.

Sofern mit der Zulassung ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben wurde, ist für den Schutz des Anwenders bei den o.g. und vergleichbaren Tätigkeiten ein Teilkörperschutz ausreichend, der den vorderen Teil des Rumpfes und der Beine sowie die Arme bedeckt. Geeignet ist eine Ärmelschürze (auch Rückenschlusskittel genannt, siehe Foto), die den Körper von den Schuhen über den Brustbereich bis zum Halsansatz bedeckt. Sie kann in Kombination mit Arbeitskleidung als Alternative zum Schutzanzug eingesetzt werden. Auch eine vorgeschriebene Kombination aus Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze kann bei den o. g. Tätigkeiten durch die Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.Für die Arbeitskleidung und das Material der Ärmelschürze gelten die Vorgaben der BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" (www.bvl.bund.de/RiLi_Schutzausruestung, Stand 2017). Arbeitskleidung besteht aus einer langärmeligen Jacke und einer langen Hose / Arbeitsanzug (Material Baumwolle/Polyester, mit mind. 65 % Polyester (≥ 250 g/m²) oder alternativ nach den Angaben in der Richtlinie zertifiziert.