Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Firmen, die sich auf die Planung und den Bau von Windenergieanlagen spezialisiert haben und offen damit werben, Bürgerwindprojekte zu entwickeln. Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Definition für Bürgerwindparks gibt es nicht.
Um Orientierung zu geben, hat zum Beispiel der Bundesverband Windenergie (BWE) auf seiner Internetseite wesentliche Aspekte eines Bürgerwindparks aufgelistet:
- Das Projekt richtet sich vorrangig an die lokale Bevölkerung.
- Jeder Bürger/Anwohner kann sich – auch mit relativ niedrigen Beiträgen – beteiligen.
- Die Entscheidungskompetenz bleibt vor Ort bei den Beteiligten.
- Kein einzelner Anleger kann die Gesellschaft dominieren.
Fragebogen zur Einordnung
Daneben hat der BWE-Bürgerwindbeirat einen Fragebogen entwickelt. Auf zwei DIN-A4-Seiten fragt dieser die Eigenschaften des Projekts ab und bewertet diese mit Punkten. Möglich sind insgesamt 100 Punkte. „Wer 75 % erreicht“, so der Fragebogen, „kann sich wohl mit gutem Recht Bürgerwindpark nennen.“ Diese 75 Punkte lassen sich aber auch erreichen, wenn sich nicht jeder, sondern nur ausgewählte Anwohner/Bürger beteiligen können. Definiert ist zudem nicht, wie viel Prozent der Beteiligungen an Bürger der Region ausgegeben werden müssen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Eine weitere Orientierung bietet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021. Dieses regelt, wer am vereinfachten EEG-Ausschreibungsverfahren teilnehmen darf. Danach gelten folgende Regeln für Bürgerenergiegesellschaften: mindestens zehn natürliche Personen als stimmberechtigtes Mitglied oder stimmberechtigter Anteilseigner, mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Standort-Landkreis und kein Mitglied oder Anteilseigner hält mehr als 10 % der Stimmrechte. Diese Kriterien sind für mindestens zwei Jahre ab Inbetriebnahme zu erfüllen.
Hilfreiche Fragen
Da es keine verbindliche Definition für Bürgerwind gibt, empfiehlt es sich, vor der Wahl eines Projektierers unter anderem folgende Fragen zu stellen:
- Wo liegt der Unternehmersitz der Betreiber- bzw. der Verwaltungsgesellschaft des Windparks? Befindet sich dieser in der Standortgemeinde, hat das den Vorteil, dass die steuerlichen Abgaben vor Ort bleiben sowie Entscheidungskompetenz und Ansprechpartner vor Ort zu finden sind.
- Kann die Gesellschaft die Geschäftsführung frei wählen? Ist der Geschäftsführer ortsansässig, ist der Informationsaustausch zwischen Windpark, Standortgemeinde und Anwohnern leichter. In den meisten Fällen erhöht das die Akzeptanz.
- Wie viel Prozent des erforderlichen Eigenkapitals bzw. wie viel Prozent des stimmberechtigten Gesellschafterkapitals halten Flächeneigentümer, Anwohner und Bürger vor Ort? Um ein Projekt finanziert zu bekommen, ist heute in der Regel eine Eigenkapitalquote von 20 bis 25 % erforderlich. In manchen Projekten können die ortsansässigen Bürger nur einen geringen Anteil des Eigenkapitals übernehmen. In anderen Fällen können sich Bürger zwar relevant beteiligen, erhalten jedoch kein Stimmrecht.
- Darf die Betriebsführung frei vergeben werden? Große Projektierer haben häufig eigene Tochterfirmen, die die Betriebsführung übernehmen. Das beschert dem Projektierer einen zusätzlichen, gut planbaren Gewinn.
- Ist das betreffende Projekt das einzige Projekt für die agierenden Personen? Laut EEG dürfen Bürgerenergiegesellschaften zwölf Monate vor Gebotsabgabe keinen Zuschlag für ein anderes Windenergieprojekt erhalten haben.
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