Kleine PV-Anlagen im Jahressteuergesetz 2022
Keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Betreiber kleiner PV-Anlagen entfällt. Grund ist eine Änderung im Jahressteuergesetz 2022.
Wer eine PV-Anlage betreibt und eine Rente oder einen Versorgungsbezug bezieht, war bisher beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das ändert sich, wenn es sich hierbei um eine kleine PV-Anlage bis zu 30 kWp Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister handelt.
Zu viel gezahlte Beiträge erstatten lassen
Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkassen erstatten zu viel gezahlte Beiträge.
Ebenfalls profitieren können auch freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Familienversicherte und Bezieher von Erwerbs-und Hinterbliebenenrenten, wenn sie entsprechende PV-Anlagen (bis 30 kwp) betreiben. Das teilt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit.
Bruttoleistung der PV-Anlage nachweisen
Die SVLFG weist darauf hin, dass sich Betroffene mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und die Beitragsbemessung überprüfen lassen sollen. Wichtig ist: Die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage ist nachzuweisen, etwa über einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister. "Die Krankenkassen werden im Regelfall die Beitragsbemessung korrigieren und überzahlte Beiträge erstatten – allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 den Wegfall der bisher steuerpflichtigen Einkünfte bestätigt", teilt die SVLFG mit.
Beitragsnachforderungen vermeiden
Bei mehreren PV-Anlagen, deren Gesamtbruttoleistung die Grenze von 30 kWp übersteigt, sollten sich die Betreiber zunächst an ihren Steuerberater oder das Finanzamt wenden. Ist die Steuerfreiheit nicht gegeben, können die Krankenkassen erstattete Beiträge zurückfordern.
Das Jahressteuergesetz 2022 und kleine PV-Anlagen: Der Gesetzgeber hat für die kleine PV-Anlagen einige steuerliche Erleicherungen erlassen. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 entfällt die Einkommensteuer und ab 1. Januar 2022 zusätzlich die Umsatzsteuer für den Kauf oder Aufbau von Anlagen und u.a Speichern. Der Verkauf von Strom unterliegt weiter der Umsatzsteuer (19 %).
Die Steuererleichterungen gelten
- für eine Anlage bis 30 kWp (Bruttoleistung laut Markststammdatenregister) auf Einfamilienhäsuern, Stallung, Halle, oder Lager
- oder bei mehreren Anlagen bis 15 kwp auf Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und bei gemischter Gebäudenutzung.
- Die Höchstgrenze liegt bei 100 kwp pro Person bzw. Personengesellschaft.
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