Erneuerbare Energien "wild einspeisen"

Ausgeförderte Photovoltaikanlagen weiterbetreiben?

Mit Jahresbeginn 2021 fallen die ersten Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung. Einfach weiter einspeisen wie bisher ist keine Option. Betreiber müssen aktiv werden. Doch was lohnt und was nicht?

Der Geburtstag des Gesetzes zum Ausbau erneuerbarer Energien, kurz EEG, jährt sich zum 20. Mal. Doch nicht für alle Betreiber von Photovoltaik­anlagen ist das ein Grund zur Freude. Denn einige müssen entscheiden: Wohin künftig mit dem selbst erzeugten Strom? Die Frage drängt besonders bei Anlagen, die bis 2000 ans Netz gingen.

Ü20 – „wildes Einspeisen“?

Deutschlandweit wurden bis Ende 2000 18 100 Photovoltaikanlagen mit insgesamt 71 MW Förderanspruch in Betrieb genommen. 20 Jahre später heißt es nun für sie: Schluss mit der Förderung. Die meisten dieser Anlagen haben das Ende ihrer technischen Lebenszeit aber noch nicht erreicht und sind weiterhin funktionsfähig. Ihre Betreiber müssen nun entscheiden, wie sie weiter verfahren wollen. Denn so unkompliziert wie bisher geht es ab dem Jahreswechsel nicht mehr. Die ausgeförderten Anlagen verlieren alle Privilegien und werden wie ein normales, wenngleich kleines, Kraftwerk behandelt. Das heißt: Die technische Abnahme des Stroms ist durch den Netzbetreiber gesichert, nicht jedoch die kaufmännische. Gemäß der aktuellen Gesetzeslage muss jeder Anlagenbetreiber im Post-EEG-Szenario einen Direktvermarkter nachweisen. Der Vermarkter muss den Strom in seinen Bilanzkreis integrieren (§ 4 Abs. 3 StromNZV) und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung geradestehen. Besonders bei kleinen Anlagen, zu denen im Energiesektor üblicherweise Anlagen <100 kWp zählen, gestaltet sich das schwierig. Denn der Aufwand ist hoch und der erwartbare Gewinn entsprechend gering.

Doch die sogenannte „wilde Einspeisung“, also ein Einspeisen des Stroms ins Netz ohne Vertrag und Vergütung, ist nicht zulässig. Der Netzbetreiber kann hart sanktionieren und sogar die Abschaltung der Anlage veranlassen.

Einfach abwarten und weitermachen wie bisher ist deshalb keine Option. Es gilt, bis zum Jahresende einen Käufer für den selbst erzeugten Strom zu finden oder ihn selbst zu verbrauchen. Doch jede der Möglichkeiten ist an Voraussetzungen und Pflichten geknüpft (siehe Übersicht 4).

Option: Eigenverbrauch

Die wohl einfachste Variante des Weiterbetriebs ist die „Eigenversorgung“, auch wenn für den verbrauchten Strom die ermäßigte EEG-Umlage (40 %) fällig wird. Erzeuger und Verbraucher müssen identisch sein. Das bedeutet: Die Photovoltaikanlage und der landwirtschaftliche Betrieb müssen den gleichen Gesellschaftsnamen tragen. Damit es sich um Eigenversorgung handelt, muss außerdem ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ zwischen Erzeugung und Verbrauch bestehen. Der Bundesfinanzhof sieht das im Kontext der Stromsteuerbefreiung bei einer Entfernung von bis zu 4,5 km gegeben (BFH, 20.04.2004 – VII R 44/03 –). Ist keine räumliche Nähe gegeben, weil die Module zum Beispiel außerhalb der eigenen Fläche installiert sind, bedarf es einer Einzelfallentscheidung, in welchem Umfang EEG-Umlage und Stromsteuer zu zahlen sind.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn Stromerzeuger und Letztverbraucher verschieden sind, obwohl ein räumlicher Zusammenhang besteht und das öffentliche Netz nicht genutzt wird. In diesem Fall handelt es sich formal um eine „Stromdirektlieferung“. Ein Beispiel: Die für die...


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