Ausbildung zum Landwirt im Überblick

Anfang August beginnt die Lehre zum Landwirt. Was haben Ausbildende und Auszubildende beim Vertrag, dem Lohn und der Arbeitszeit zu beachten? Diese Hinweise bringen Licht in den Paragrafen-Dschungel.

In wenigen Tagen beginnt für viele junge Frauen und Männer ein neuer Lebensabschnitt. Sie starten in die landwirtschaftliche Lehre. Dabei sind ein paar rechtliche Grundlagen zu beachten.

Am Anfang steht der Vertrag

Nur vollständig und richtig ausgefüllte Ausbildungsverträge lassen sich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen. Das jeweilige Ausbildungsverhältnis ist im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben. Meist beginnt ein Ausbildungsverhältnis, passend zum Berufsschuljahr, am 1. August. Ausnahmen sind möglich.

Da in der Landwirtschaft die betriebliche Ausbildung überwiegend in mehreren Betrieben nacheinander stattfindet, muss vor Beginn der zugehörige Ausbildungsvertrag für jeden Ausbildungsabschnitt vorliegen.
Wer eine verkürzte Ausbildung beantragen möchte, muss den ­jeweiligen Grund, zum Beispiel die Kopie des Abiturzeugnisses, nachweisen. Der Auszubildende ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Der Ausbildende muss zu Beginn den Azubi dazu entsprechend anmelden.

Aufgepasst: Bei minderjährigen Lehrlingen ist dem Vertrag eine Bescheinigung über die ärzt­liche Erstuntersuchung beizufügen. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist eine Nachuntersuchung notwendig, falls der Azubi im zweiten Jahr immer noch minderjährig ist – selbst dann, wenn er den Betrieb nicht wechselt. Die Bescheinigungsvordrucke sind bei der zuständigen Kommune erhältlich.

Das liebe Geld oder Leistung lohnt sich

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei einer zweijährigen Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungs­jahres. Sie steigt jährlich. Nach dem aktuellen ­Tarifvertrag beträgt die Vergütung:

  • 1. Ausbildungsjahr 740 €
  • 2. Ausbildungsjahr 800 €
  • 3. Ausbildungsjahr 860 €

Wenn der Notendurchschnitt in der Berufsschule zwischen 1 und 2,5 liegt, erhält der Auszubildende eine Leistungszulage. Diese Leistungszulage ist zahlbar in einer Summe für sechs Monate und beträgt:

  • 1. Ausbildungsjahr 30 € pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr 40 € pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr 50 €pro Monat.

Leisten volljährige Azubis Überstunden, sind diese mit dem Lohn der Lohngruppe 2 des gültigen Lohntarifvertrages für Landarbeiter in Westfalen-Lippe zu vergüten.

Auch Ausbildende, die nicht Mitglied einer Tarifpartei sind, sind gesetzlich verpflichtet, ­eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Darunter ist eine Vergütung zu verstehen, die die tariflichen Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet und mindestens der Mindestvergütung für Auszubildende gemäß Berufsbildungsgesetz entspricht.

Wenn der Auszubildende im Betrieb isst und wohnt, so ist das bei der...